Umsatzsteuerliche Neuerungen in Deutschland für 2021
Das deutsche Umsatzsteuerrecht ist durch das sog. Jahressteuergesetz 2020 in mehrfacher Hinsicht geändert worden. Während eine Reihe von Änderungen als Reaktionen auf Urteile der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zu verstehen sind oder bisherige Verwaltungsrichtlinien der Fiskalbehörden in gesetzliche Regelungen übernehmen, dient ein wichtiger Teil der neuen gesetzlichen Bestimmungen der weiteren Umsetzung des sog. Bestimmungslandprinzips, wonach Lieferungen und sonstige Leistungen, die sich über mehrere EU-Mitgliedstaaten erstrecken, im Land des Endverbrauchs der dort geltenden Umsatzbesteuerung unterliegen.
Hierzu gehört etwa die Ausweitung des bislang nur teilweise geltenden sog. One-Stop-Shop - Prinzips, wonach sich ein Unternehmer bei Erbringung von bestimmen Leistungen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten nur in einem Mitgliedstaat registrieren und diese nur dort versteuern muss, auf Fernverkäufe von Gegenständen mit einem Sachwert von bis zu EUR 150 aus Nicht-EU-Staaten (sog. Import-One-Stop-Shop - IOSS).
Des Weiteren ist an dieser Stelle die Einführung einer Lieferfiktion bei Geschäften an private Endkunden über Internetportale hervorzuheben (§ 3 Abs. 3a UStG), die wir bereits in unserem Beitrag zum Newsletter September 2020 angedeutet haben. Vertreibt daher beispielsweise ein außerhalb der EU (z.B. in den USA) ansässiger Händler unter Nutzung einer elektronischen Schnittstelle (Marktplatz, Portal, Plattform etc.) eines anderen Unternehmers (z.B. Amazon, ebay, Zalando etc.) Waren an Endverbraucher in der EU (z.B. in Deutschland) und beginnt die Lieferung innerhalb der EU (z.B. Auslieferung aus einem Warenlager in Spanien), so fingiert das Gesetz unabhängig vom Wert der Lieferung (a) eine Lieferung des (US) Händlers an den Schnittstellenbetreiber und (b) eine zweite Lieferung des Schnittstellenbetreibers an den (deutschen) Endkunden, die im Bestimmungsland Deutschland der Besteuerung unterliegt. Unterhält im vorgenannten Beispiel der (US) Händler innerhalb der EU kein Warenlager, sondern führt dieser die Ware direkt in die EU (im Beispiel nach Deutschland) ein, gilt die vorgenannte Lieferfiktion nur, soweit die Waren einen Sachwert von höchstens EUR 150 haben. In beiden Fällen fingiert das Gesetz nunmehr hier ein sog. Reihengeschäft, welches der Umsatzbesteuerung im Bestimmungsland Deutschland unterliegt.
Hinzuweisen ist abschließend auf eine Neufassung der Regelungen des sog. innergemeinschaftlichen Fernverkaufs (§ 3c UStG), wonach als Ort der Lieferung der Ort gilt, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet. Das Bestimmungslandprinzip gilt nicht, wenn der leistende Unternehmer nur in einem Mitgliedstaat ansässig ist und der Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe die sog. Lieferschwelle im Bestimmungsland von EUR 10.000 weder im vorangegangenen noch im laufenden Kalenderjahr überschreitet, in diesem Fall bleibt es bei einer Besteuerung am Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung.