Umsatzsteuerliche Beurteilung von Sale-and-lease-back-Geschäften
Sale-and-lease-back-Transaktionen, also der Verkauf und die erneute Anmietung von Vermögensgegenständen (z.B. von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen eines produzierenden Unternehmens), bezwecken oft nicht nur die Verbesserung der Liquidität, sondern auch die Verbesserung von Kennzahlen, die für das Rating im Rahmen von Unternehmensfinanzierungen sowie an den Kapitalmärkten von Bedeutung sind. Leasinggeber und Leasingnehmer sind sich bei Sale-and-lease-back-Transaktionen darüber einig, dass das zivilrechtliche Eigentum an dem Leasinggegenstand nach Ablauf der Pacht- bzw. Mietzeit an den Verkäufer und Leasingnehmer wieder zurückfällt.
Während sich in ertragssteuerlicher Hinsicht die Frage stellt, wem im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen ist (vgl. hierzu insbesondere das jüngst veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.10.2016 – BFH IV R 33/13) ist in umsatzsteuerlicher Hinsicht die Frage, ob Sale-and-lease-back-Transaktionen ausnahmsweise auch zu einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung des Käufers und Leasinggebers führen können. Das Bundesfinanzministerium geht in einem Schreiben vom 03.02.2017 (III C 2 – S7100/07/10031 : 006, 2017/0071257) im Anschluss an ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.04.2016 (BFH V R 12/15) davon aus, dass die sich an die umsatzsteuerbare Lieferung des Verkäufers und Leasingnehmer anschließende Rückvermietung bzw. -verpachtung durch den Käufer und Leasinggeber dann nicht lediglich als umsatzsteuerfreie Gewährung eines Kredits im Sinne von § 4 Nr. 8 UStG anzusehen ist, wenn die Anschaffung des Leasinggegenstandes überwiegend durch ein Darlehen des Verkäufers und Leasingnehmers finanziert wird, was in Abschnitt 3.5 Abs. 7 UStAE in einem neuen Satz 6 klargestellt wird. Ist eine Immobilie Gegenstand der Sale-and-lease-back-Transaktion, ist darüber darauf zu achten, durch geeignete Gestaltungen das Anfallen von Grunderwerbsteuer zu vermeiden bzw. weitest möglich zu reduzieren.