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Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit Bitcoin

31/01/2022
| Gustavo Yanes Hernández
Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit Bitcoin

Viel berichtet wird über die Besteuerung des Kaufs und des Eigentums an Bitcoins, insbesondere im Zusammenhang mit der Einkommensteuer, der Vermögensteuer oder dem Formular 720 in Spanien, wir möchten hier jedoch kurz auf einige umsatzsteuerliche Fragen zu Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowährungen eingehen.

Zunächst ist die umsatzsteuerliche Klassifizierung von Bitcoins zu bestimmen, d.h. um welche Art von Gut es sich handelt. Der Gerichtshof der Europäischen Union definiert in seinem Urteil C 264/14 Kryptowährungen als virtuelle Devisen, die als vertragliche Zahlungsmittel eingesetzt werden können. Diese Definition ermöglicht eine Einordnung der Leistungen im Zusammenhang mit Bitcoin als „Finanzdienstleistungen“, die generell nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Leistungen im Rahmen von over the counter Käufen und Verkäufen von Kryptowährungen, d.h. im Freiverkehr von Bitcoins, in dem die Parteien die Transaktionen bilateral verhandeln, können Devisentransaktionen gleichgesetzt werden. Dies führt dazu, dass sie gemäß Artikel 20 des spanischen Mehrwertsteuergesetzes umsatzsteuerfrei wären, da sie als Finanztransaktionen eingestuft würden.

Eine ebenso umsatzsteuerfreie Finanzdienstleistung ist das sogenannte staking. Dabei handelt es sich um eine Alternative zum mining zur Schaffung und Validierung von Blöcken. Anstelle der Schaffung von Blöcken durch Rechenleistung müssen Validatoren beim staking ihre Währungen hinterlegen, um so zufällig von dem Protokoll in konkreten Intervallen ausgewählt werden zu können, um einen neuen Block zu schaffen – was für sie eine Rendite generiert – und so zum Funktionieren der Blockchain der jeweiligen Kryptowährung beizutragen. Die Rendite aus dem staking der Eigentümer der Kryptowährungen ist umsatzsteuerfrei, da sie aus der Überlassung der Kryptowährungen herrührt und diese Transaktion finanzieller Natur ist.

Die bedeutet jedoch nicht, dass alle Leistungen im Zusammenhang mit Kryptowährungen umsatzsteuerfrei sind. Beispielsweise bietet die Verwahrung von Kryptowährungen über eine nicht mit dem Internet verbundene Plattform normalerweise den Kunden eine größere Sicherheit, es handelt sich dabei jedoch um eine Verwahrleistungen, die der Vermietung von Bankschließfächern ähnlich ist. Genau diese Leistung wird jedoch nicht als Finanzdienstleistung klassifiziert und unterliegt der Umsatzsteuer. Auch Leistungen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung eines smart contract mit den Eigentümern von Kryptowährungen, damit diese das o.g. staking durchführen können, sind umsatzsteuerpflichtig.

Die Branche befindet sich im ständigen Wandel, es entstehen neuartigen Leistungen, daher ist es ratsam zuvor die Steuerkosten zu bestimmen, die mit diesen Leistungen in Beziehung stehen, um Überraschungen zu vermeiden, die den Geldbeutel eher leeren als ihn mit Kryptowährungen zu füllen.

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