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Umsatzsteuerliche Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen

30/09/2019
| Frank Behrenz
Umsatzsteuerliche Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen

Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen die nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgen, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat, unterliegen unabhängig von ihrer Bezeichnung nicht der Umsatzsteuer (sog. echter Schadensersatz). Ist die Ersatzleistung jedoch tatsächlich die – wenn auch nur teilweise – Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung, so handelt es sich um ein Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs (sog. unechter Schadensersatz).

In einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 12.02.2019 (BFH XI R 1/17) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Abmahnungen, die der Inhaber von Rechten zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber Personen vornimmt, die Tonauf-nahmen im Internet rechtswidrig verbreitet haben, als umsatzsteuer-pflichtige Leistungen zu beurteilen sind. Denn die Abmahnung erfolge zumindest auch im Interesse des Rechtsverletzers, weil dieser mit Abgabe einer Unterlassungserklärung die Möglichkeit erhalte, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Zahlungen, die als Aufwendungsersatz für die Inanspruchnahme von anwaltlichen Leistungen im Zusammenhang mit Abmahnungen geleistet werden, seien daher umsatzsteuerrechtlich als Entgelt zu qualifizieren.

Für dieses Ergebnis ist es nach Auffassung des BFH unerheblich, dass im Zeitpunkt der Abmahnung nicht sicher feststand, ob die Abmahnung erfolgreich sein werde. Auch wenn ungewiss ist, ob die abgemahnte Person ein Rechtsverletzer sei und zahlen werde, bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Abmahnung als sonstiger Leistung und der dafür erhaltenen Zahlung. Auf welche Rechtsgrundlage der Zahlungsanspruch gestützt wird, spielt nach dem Urteil umsatzsteuerlich ebenfalls keine Rolle. Damit überträgt der BFH seine ständige Recht-sprechung zu Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf Abmahnungen nach dem Urheberrechtsgesetz.

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