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Umsatzsteuerliche Behandlung der Weiterbelastung von Kosten auf der Einkaufsseite

28/04/2023
| Frank Behrenz
Umsatzsteuerliche Behandlung der Weiterbelastung von Kosten auf der Einkaufsseite

Belastet ein Unternehmer Kosten, die im Zusammenhang mit der Erbringung einer steuerbaren und steuerpflichtigen Leistung entstanden sind, aufgrund einer mit dem Leistungsempfänger getroffenen Vereinbarungen entweder zusammen mit der Rechnung über die Leistung oder in einer gesonderten Auslagenrechnung an diesen weiter, so sind diese umsatzsteuerlich grundsätzlich als Entgelt anzusehen und erhöhen damit die Bemessungsgrundlage sowie die hierauf zu berechnende Umsatzsteuer (Weiterbelastung auf der Verkaufsseite). Dies gilt auch für die Weiterbelastung von Kosten innerhalb von Unternehmensgruppen und konzerninternen Kostenumlagen, soweit diesen umsatzsteuerlich ein Leistungsaustausch zugrunde liegt (vgl. EuGH v. 11.3.2020 – C-94/19 für den Fall der Überlassung oder Entsendung von Personal gegen Kostenerstattung).

In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 11.10.2022 (XI R 12/20) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) über einen Fall der sog. Weiterbelastung von Kosten auf der Einkaufsseite zu entscheiden. Im Streitfall ging es um Kosten der Qualitätskontrolle, die ein Händler im Zusammenhang mit dem Bezug von Waren preismindernd an den Lieferanten weiterbelastete. Ein Unternehmer, der beim Erwerb von Gegenständen vereinbarungsgemäß die im Rahmen seines Unternehmens im Zusammenhang mit dem Warenbezug anfallenden Kosten („Vorkosten“) vom Kaufpreis für den jeweils gelieferten Gegenstand abzieht, erbringt nach Auffassung des BFH hiermit keine gesonderte sonstige Leistung an den Lieferanten der Gegenstände, wenn die Vorgänge, die diesen Kosten zugrunde liegen, im eigenen Interesse des Leistungsempfängers liegen. Allein der Umstand, dass eine empfangene Leistung (im Streitfall die Qualitätskontrolle eines dritten Unternehmens) vom Käufer an den Verkäufer der Waren vertraglich weiterbelastet wird, führt damit nicht zur Annahme eines gesonderten Leistungsaustauschs in die entgegengesetzte Richtung. Vielmehr mindern derartige Kosten das Entgelt des Lieferanten für die tatsächlich erbrachte Warenlieferung. Angedeutet hatte sich diese Sichtweise bereits im Urteil vom 13.9.2022 (BFH XI R 8/20), welches zu sog. Marktgebühren einer Erzeugergemeinschaft ergangen ist, welche hiermit ihren Lieferanten Kosten für die Vermarktung ihrer Produkte belastete. Auch diese wurden vom BFH als Minderung des Ankaufspreises der Erzeugergemeinschaft qualifiziert, da die Marktgebühren im Interesse der Erzeugergemeinschaft erhoben wurden und lediglich mittelbar auch dem Vermarktungsinteresse der Lieferer und Mitglieder der Erzeugergemeinschaft dienten.

Auch in anderen Fällen, wie etwa des sog. Werbekostenzuschusses oder der Dienstleistungskommission, kann die Abgrenzung zwischen Entgeltminderung und eigenständiger sonstigen Leistung des Abnehmers einer Leistung im Einzelfall schwierig sein. Für die Praxis ist daher zu empfehlen, Verträge so präzise wie möglich zu formulieren, um zeit- und kostenintensive Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden um eine korrekte umsatzsteuerrechtliche Behandlung der geschäftlichen Transaktionen zu vermeiden.

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