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Umsatzsteuerliche Behandlung der Erbringung von Dienstleistungen über Onlineportale

30/11/2020
| Frank Behrenz
Umsatzsteuerliche Behandlung der Erbringung von Dienstleistungen über Onlineportale

Onlineportale haben nicht nur im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren eine stetig wachsende Bedeutung (vgl. zu aktuellen umsatzsteuerlichen Fragen in diesem Zusammenhang unseren Beitrag zur Ausgabe September 2020 dieses Newsletters), auch Dienstleistungen unterschiedlichster Art werden zunehmend über Onlineportale erbracht und werfen in verschiedener Hinsicht umsatzsteuerliche Fragen auf. Die seit dem 01.01.2015 geltenden Regelungen in § 3 Abs. 11a UStG, die über die unionsrechtliche Grundlage hinaus nicht nur für elektronisch erbrachte Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs.1 Art. 9a MwStVO, sondern für alle sonstigen Leistungen gelten, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht werden, vermuten gesetzlich – widerlegbar - eine sog. Leistungskommission (vgl. hierzu auch unseren Beitrag zur Ausgabe Januar 2019 dieses Newsletters).

Eine der Kernfragen in der Umsatzbesteuerung von Dienstleistungen über Onlineportale ist die Frage, wer gegenüber dem Endkunden im umsatzsteuerlichen Sinn Erbringer der Leistung ist. Bei der erforderlichen Klärung der umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen greifen die Finanzgerichte immer wieder auf in der Vergangenheit entwickelte allgemeine Grundprinzipien des Umsatzsteuerrechts zurück. So hat etwa das Finanzgericht (FG) Hamburg in einem vielbeachteten Urteil vom 25.02.2020 (6 K 111/118) entschieden, dass die sog. Ladenrechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach derjenige, der im eigenen Laden Ware verkauft, umsatzsteuerlich grundsätzlich als Eigenhändler und nicht als Vermittler anzusehen ist, grundsätzlich auch für Leistungserbringungen über das Internet gilt, denn der Betreiber einer Internetseite sei umsatzsteuerlich mit einem Unternehmer vergleichbar, der im eigenen Laden Ware verkauft. Der Bundesfinanzhof wird im Rahmen des anhängigen Revisionsverfahrens (BFH XI R 10/20) die Richtigkeit dieser Beurteilung der Leistungsbeziehungen bei sog. In-App-Käufen für die Entwicklung und den Vertrieb von Spiele-Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones oder Tablets zu entscheiden haben. Auch wenn dieser Rechtstreit primär die Rechtslage bis zum Inkrafttreten von § 3 Abs. 11a UStG betrifft, ist die Entscheidung für alle von dieser Vorschrift zeitlich und sachlich nicht direkt geregelten Dienstleistungen über Onlineportale von Bedeutung.

Nach Auffassung des FG Thüringen (Urteil vom 22.10.2019 – 3 K 309/19) kommt es bei der Erbringung von Beratungsleistungen über das Internet durch Experten und Fachleute (im Streitfall: Onlineberatung eines Rechtsanwalts über das Portal https://www.justanswer.de/) für die Frage, ob ein Onlineportal selbst Vertragspartner eines Dritten (Kunden) wird, entscheidend darauf an, ob das Onlineportal in eindeutiger Weise vor oder bei dem Geschäftsabschluss zu erkennen gibt, dass es in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt und der Kunde, der dies erkannt hat, sich ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden erklärt. Auch hier wird der Bundesfinanzhof das letzte Wort haben (Revision BFH XI R 11/20).

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