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Umsatzsteuerbarkeit von Innenleistungen zwischen Stammhaus und ausländischer Betriebsstätte?

30/06/2021
| Frank Behrenz
Umsatzsteuerbarkeit von Innenleistungen zwischen Stammhaus und ausländischer Betriebsstätte?

Erbringt ein im Ausland ansässiges Unternehmen über seine dortige Hauptniederlassung Leistungen an eine in Deutschland errichtete Zweigniederlassung, sind diese ertragsteuerlich nach internationalen Verrechnungspreisgrundsätzen, meist mit einem risiko- und funktionsadäquaten Aufschlag auf die Vollkosten der Leistung zu vergüten. In umsatzsteuerlicher Sicht stellt sich in solchen Fällen die Frage, ob die grenzüberschreitende Leistung eine nicht steuerbare Innenleistung innerhalb eines Unternehmens ist (die im Rechnungswesen als sog. innerbetriebliche Belastung erfasst wird) oder ob es sich um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungsaustausch mit Rechnungsstellung nach den Vorschriften des Sitzstaates des Unternehmens ist.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in der Rechtssache FCE-Bank (EuGH vom 23.03.2006, C-210/04) den Grundsatz aufgestellt, dass in unterschiedlichen Staaten bestehende Haupt- bzw. Zweigniederlassungen eines Unternehmens auch umsatzsteuerliche keine eigenständigen Steuersubjekte sind, ein Leistungsaustausch zwischen diesen rechtlich unselbständigen Unternehmensteilen also grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar sei. Gegenstand von Diskussionen ist allerdings die Frage, ob dies auch gilt, wenn die Hauptniederlassung im Sitzstaat und/oder die ausländische Zweigniederlassung nach dem jeweils geltenden nationalem Recht Teil einer innerstaatlich konsolidiert besteuerten Mehrwertsteuergruppe sind. In der Rechtssache Scania America (EuGH vom 17.09.2014, C-7/13) ist der EuGH davon ausgegangen, dass Leistungen zwischen einer in einem nicht EU-Staat gelegenen Hauptniederlassung und einer in einem EU-Mitgliedstaat bestehenden Zweigniederlassung keine Innenumsätze darstellen, wenn die Zweigniederlassung dort zu einer Mehrwertsteuergruppe im Sinne von Art. 11 MwStSystRL gehört. In einem jüngst veröffentlichen Beschluss vom 11.03.2021 hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen (Danske Bank, C-812/12) entschieden, dass auch die in einem EU-Mitgliedstaat gelegene Hauptniederlassung einer dort ansässigen Gesellschaft, die Teil einer Mehrwertsteuergruppe ist und die in einem anderen EU-Mitgliedstaat gelegene Zweigniederlassung dieser Gesellschaft als getrennte Steuerpflichtige anzusehen sind, so dass die grenzüberschreitend erbrachten Leistungen steuerbar und steuerpflichtig sind. Die deutsche Finanzverwaltung geht in Abschnitt 2.9 Abs. 2 Satz 2 UStAE bislang auch für Fälle der Einbeziehung in Mehrwertsteuergruppen davon aus, dass sonstige Leistungen zwischen Haupt- und Zweigniederlassung verschiedener Staaten nicht steuerbare Innenleistungen sind.

Ob die deutsche Rechtslage, wonach der Organträger einer umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 UStG) die steuerlichen Pflichten des gesamten Organkreises erfüllt, mit dem EU-Recht vereinbar ist, wird der EuGH im Rahmen von zwei Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (BFH XI R 16/18 bzw. V R 40/19) in den Verfahren C-141/20 und C-269/20 zu prüfen haben.

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