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Überarbeitung des Kontenrahmens für Versicherungsunternehmen

31/10/2017
| Michael Lochmann
Überarbeitung des Kontenrahmens für Versicherungsunternehmen

Bereits im vergangenen Juni veröffentlichte der spanische Staatsanzeiger (BOE) den königlichen Erlass RD 583/2017 vom 12. Juni, zur Änderung des durch den königlichen Erlass RD 1317/2008 (24. Juli) verabschiedeten Kontenrahmens für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (PCEA) sowie der Vorschriften zur Aufstellung von konsolidierten Jahresabschlüssen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmensgruppen.

Die Änderung beabsichtigt, die durch den den königlichen Erlass 602/2016 vom 2. Dezember beschlossene Änderung des Allgemeinen Kontenrahmens (PGC), des Kontenrahmen für KMU (PGC-Pymes), der Vorschriften zur Aufstellung von konsolidierten Jahresabschlüssen (NFCAC) und der Vorschriften zur Anpassung des Allgemeinen Kontenrahmens an gemeinnützige Einrichtungen auch auf den Versicherungsbereich zu übertragen (siehe auch unser Beitrag im Januar 2017).

Die wesentlichen Änderungen betreffen:

  • Wegfall des verkürzten Anhangs, da die nach Artikel 3.5 des Gesetzes 22/2015 (20. Juli) zur Rechnungsprüfung als sog. Einrichtungen von öffentlichem Interesse klassifizierten Unternehmen keine verkürzten Jahresabschlüsse aufstellen können. Dies betrifft alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.
  • Änderung beim Inhalt des Kontenrahmens für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, um die durch den königlichen Erlass 602/2016 eingeführten Änderungen in Bezug auf die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes und der immateriellen Vermögensgegenstände, welche als Vermögenswerte mit festgelegter Nutzungsdauer angesehen werden, umzusetzen, sowie Änderungen beim Mindestinhalt der Anhangsangaben in Bezug auf die Vergütung von Führungskräften und Geschäftsführern, mittlere Beschäftigtenzahl der Arbeitnehmer mit Behinderungen sowie Änderungen bei Verträgen mit Gesellschaftern oder Geschäftsführern.

Die durch den Erlass RD 583/2017 beschlossenen Änderungen sind auf die seit dem 1. Januar 2016 begonnenen Geschäftsjahre anzuwenden.

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