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Überarbeitung der Prüfungsverordnung

31/10/2015
| Michael Lochmann
Überarbeitung der Prüfungsverordnung

Am vergangenen 3. Oktober hat der spanische Staatsanzeiger (BOE) das Königliche Gesetzesdekret 877/2015 vom 2. Oktober veröffentlicht, durch das die spanische Prüfungsordnung aus dem Jahr 2011 überarbeitet wird (siehe auch unser Beitrag Januar 2015).

Mit der jetzt verabschiedeten Änderung setzt der Gesetzgeber die in der achten Zusatzbestimmung zum neuen Wirtschaftsprüfungsgesetz vorgesehene Verpflichtung um, in einem Zeitraum von einem Jahr nach Veröffentlichung die Grössenmerkmale für diejenigen Einrichtungen festzulegen, die aufgrund ihrer Tätigkeit, Grösse oder Anzahl der Arbeitnehmer und der daraus sich ergebenden besonderen öffentlichen Bedeutung als sog. Unternehmen von öffentlichem Interesse (EIP) angesehen werden können. Aufgrund dieser Verpflichtung und unter Berücksichtigung der in anderen EU-Mitgliedsstaaten verwendeten Kriterien zur Begrenzung der Anzahl der EIP wurde nun der Artikel 15 der Prüfungsordnung neu gefasst.

Als EIP werden neben anderen Einrichtungen insbesondere Kreditinstitute, Versicherungen, börsennotierte Unternehmen, Institute für kollektive Anlagen (z.B. Geldmarktfonds), Pensionsfonds, Bankstiftungen und Kreditgarantiegemeinschaften verstanden. Die hauptsächliche Änderung der Prüfungsordnung betrifft die Schwellenwerte für die beiden Grössenmerkmale Nettoumsatzerlöse und mittlere Arbeitnehmerzahl, welche nun für die nicht ausdrücklich in der Rechtsvorschrift erwähnten Einrichtungen auf 2 Millarden Euro Nettoumsatzerlöse und 4.000 Arbeitnehmer an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen angehoben werden.

Das Königliche Gesetzesdekret trat am 4. Oktober 2015 in Kraft und ist deshalb bereits auf die Abschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2015 anzuwenden.

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