Über die Ernnenung der Mitglieder des CGPJ
Seit mehreren Monaten, wenn nicht gar Jahren, erleben wir fast täglich eine politische Auseinandersetzung, bei der es um die Neubesetzung des Consejo General del Poder Judicial (CGPJ) geht. Es lohnt sich, einen kurzen Blick auf die anwendbaren Regeln zu werfen, um zu verstehen, worum es in der Kontroverse geht und was die Beteiligten fordern.
Der CGPJ ist das Regierungsorgan der spanischen Richter. Es handelt sich nicht um ein Organ mit Gerichtscharakter, aber es ist u.a. für die Auswahl der Richter an den verschiedenen Gerichten zuständig.
Die spanische Verfassung sieht vor, dass sich der CGPJ aus 20 Mitgliedern und einem Präsidenten zusammensetzt. Der Präsident ist gleichzeitig auch der Präsident des spanischen Obersten Gerichtshofs. In Par. 122 der Verfassung ist geregelt, dass von den 20 Mitgliedern 12 Berufsrichter zu sein haben, und die restlichen 8 sollen Anwälte oder Juristen von anerkannter Befähigung und mehr als 15-jähriger Erfahrung sein. Hinsichtlich dieser 8 Mitglieder schreibt die Verfassung vor, dass sie „auf Vorschlag“ des Parlaments gewählt werden. Bezüglich der Wahl der 12 Berufsrichter enthält die Verfassung keine Vorschrift.
Bis zum Inkrafttreten des Justizorgangesetzes im Jahr 1985 wurden diese 12 Mitglieder aus den Reihen der Berufsrichter von den Richtern selbst gewählt, ohne Intervention des Parlaments. Seit Inkrafttreten werden alle 20 Mitglieder „auf Vorschlag“ des Parlaments gewählt. In der Praxis hat dies zur Folge, dass die politischen Parteien im Voraus untereinander vereinbaren, wer Mitglied des CGPJ wird. Da diese Namen im Voraus auf Vorschlag der einen oder anderen parlamentarischen Gruppe vereinbart werden, werden sie sofort als "konservativ" oder "progressiv" bezeichnet, wodurch sie auf perniziöse Weise etikettiert werden und versucht wird, die parlamentarische Arithmetik und die politische Konfrontation im Leitungsgremium der Richter zu reproduzieren.
Seit mehreren Monaten fordert die wichtigste Oppositionspartei die Rückkehr zum Wahlverfahrenssystem, welches vor Inkrafttreten des Justizorgangesetzes von 1985 galt, damit die Mitglieder des CGPJ nicht in irgendeiner Weise gekennzeichnet werden und somit der Anschein der Unparteilichkeit gewahrt bleibt. M.E. ließe sich diese Zuordnung zu einer "konservativen" oder "progressiven" Ideologie jedoch vermeiden, wenn die Parteien (und zwar alle) nicht versuchen würden, diejenigen, die sie als ihre Handlanger betrachten, im Richtergremium zu "platzieren", sondern sich einfach von der Erfolgsbilanz und der professionellen Strenge der Kandidaten leiten ließen. Angesichts der aktuellen politischen Auseinandersetzungen ist das eine große Aufgabe.