Transport-, Hotel- und Restaurantdienstleistungen: Voraussetzungen für ihre Abzugsfähigkeit
Eine im Rahmen von Steuerprüfungen häufig umstrittene Frage stellt die Abzugsfähigkeit von Transport-, Hotel- und Restaurantdienstleistungen etc. im Rahmen der IVA dar. Ihre Nutzung zu privaten Zwecken ist dabei nicht gestattet (z. B. Aufmerksamkeiten an Kunden oder Angestellte, Reisen oder Essen leitender Angestellter etc.). Das IVA-Gesetz bestimmt darüber hinaus, dass, damit diese Dienstleistungen im Rahmen der IVA abzugsfähig sind, sie auch im Rahmen der spanischen Einkommen (IRPF)- oder Körperschaftsteuer (IS) abzugsfähig sein müssen.
Dieses zunächst trivial erscheinende Thema ist nun sogar bis vor das zentrale spanische Finanzgericht gelangt (TEAC), da der Leiter der spanischen Steuerverwaltung (AEAT) Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Finanzgerichts von Katalonien (TEAR) eingelegt hatte. Dieses Gericht war davon ausgegangen, dass es für die Verneinung der Abzugsfähigkeit der genannten Dienstleistungen bezüglich der IVA seitens der Steuerbehörde nicht ausreiche, dass die entsprechenden Kosten im Rahmen der IRPF oder IS nicht abzugsfähig sind. Darüber hinaus sollte erforderlich sein, dass die Verwaltung die Abzugsfähigkeit der Reise- und Hotelkosten etc. im Zuge einer “separaten” Steuerprüfung abgelehnt hat. Allerdings hat das TEAC zugunsten der Verwaltung entschieden: Ausreichend ist der Nachweis im Rahmen einer Steuerprüfung ausschließlich für die IVA-Steuer, dass die Voraussetzungen für ihre Abzugsfähigkeit im Rahmen der IRPF oder IS nicht gegeben sind.
Es ist daran zu erinnern, dass die allgemeine Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der vorgenannten Kosten darin liegt, dass diese mit der ausgeübten Tätigkeit und der Erzielung von Einnahmen in Verbindung stehen.