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Telearbeit als potenzielles Risiko für eine Betriebsstättenbegründung

30/06/2022
| Sandra Sariego
Telearbeit als potenzielles Risiko für eine Betriebsstättenbegründung

Globalisierung und Technologie haben einen radikalen Wandel des internationalen Geschäftsmodells herbeigeführt, u.a. durch die Verlagerung von Gewinnen in Länder mit niedriger oder gar keiner Besteuerung. Diese Situation hat sich durch die Pandemie noch erheblich verschärft, und die Telearbeit hat heute Einzug gehalten. Aber wird sie von Dauer sein? Sieht ganz danach aus.

Nach der Pandemie haben viele Unternehmen hybride Telearbeitsmodelle eingeführt, was neue Herausforderungen für die internationale Besteuerung mit sich bringt. Insbesondere die Möglichkeit, dass durch die Telearbeit das Vorhandensein einer Betriebsstätte in dem Land, in dem sich der Arbeitnehmer befindet, begründet ist.

Zuerst stellt sich die Frage, ob wir rechtlich auf diese Veränderungen vorbereitet sind und ob unsere internationalen Vorschriften eine klare Antwort auf solche Fälle geben. Unserer Meinung nach ist dies nicht der Fall.

Auf internationaler Ebene kann sich die Telearbeit auf zwei Bereiche auswirken: 1. auf das Beschäftigungseinkommen und 2. auf das Konzept der Betriebsstätte. Im zweiten Bereich könnte es u.E. die größten Auswirkungen haben, nämlich auf das traditionelle Betriebsstättenkonzept.

Betrachtet man also die Bestimmungen von Artikel 5 des OECD-Musterabkommens, so gibt es mehrere Fälle, in denen Telearbeit in Frage kommt und das Risiko einer Betriebsstättenbegründung bestehen könnte. Die Einstellung eines Telearbeiters, der seine Dienste von einem anderen Land aus erbringt, kann bedeuten, dass das einstellende Unternehmen eine feste Geschäftseinrichtung in dem anderen Land hat. Ist dies immer der Fall oder gibt es Voraussetzungen dafür?

In den internationalen Rechtsvorschriften sind keine spezifischen Anforderungen festgelegt, was zeigt, dass auf internationaler Ebene die Notwendigkeit besteht, Konzepte zu überdenken oder neue, klare Kriterien festzulegen.

Was Spanien betrifft, so hat die Generaldirektion für Steuern (DGT) über einen Fall entschieden, in dem ein Arbeitnehmer, der Dienstleistungen für ein in London ansässiges Unternehmen erbrachte, während der Pandemie die gleiche Arbeit von Spanien aus erledigte.

In dieser Konsultation analysiert die DGT die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte in Spanien auf zwei Arten:

  1. Die Ausübung der Geschäftstätigkeit in Spanien durch einen abhängigen Vertreter, d. h. eine Person, die im Namen des Unternehmens handelt und Befugnisse ausübt, die sie zum Abschluss von Verträgen in dessen Namen ermächtigen; und
  2. Das Vorhandensein einer festen Geschäftseinrichtung, über die das Unternehmen seine gesamte oder einen Teil seiner Geschäftstätigkeit ausübt. Zu diesem Zweck wird auf die Notwendigkeit verwiesen, dass das Unternehmen einen "Ort zu seiner Verfügung" haben muss, ohne klar zu sagen, was damit gemeint ist.

Es stimmt zwar, dass der Trend dahin geht, Konzepte einzuführen, diese aber in Wirklichkeit immer noch vage und unkonkret sind, was uns zu der Schlussfolgerung führt, dass einige Veränderungen zwar schon da sind, andere aber noch auf sich warten lassen.

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