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Teilgewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen

31/10/2015
| Frank Behrenz
Teilgewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen

Nach dem im deutschen Steuerrecht geltenden sog. Realisationsprinzip sind bei einem Steuerpflichtigen, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und diese im Wege der Bilanzierung zu ermitteln hat oder dies freiwillig tut, Gewinne dann zu versteuern, wenn diese realisiert sind. Bei Werkleistungen deutscher Unternehmen (z.B. GmbH) aber auch deutscher Betriebstätten (inkl. sog. Bau- und Montagebetriebstätten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 des Doppelbesteuerungsabkommens) spanischer

Unternehmen oder Beteiligungen an deutschen Personenhandelsgesellschaften (z.B. GmbH & Co KG) ist der Gewinn daher regelmäßig bei Abnahme des Werks oder Stellung der Schlussrechnung zu versteuern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.05.2015 (VIII R 25/11) entschieden, dass eine Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs bereits dann eintritt, wenn nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) der Anspruch auf Abschlagszahlung entstanden ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) gilt dies über den entschiedenen Fall hinaus allgemein für Abschlagszahlungen im Sinne von § 632a BGB und damit für alle Werkverträge, bei welchen die vertragsgemäß erbrachte Leistung erbracht wurde und der Besteller hierdurch einen Wertzuwachs erlangt hat, nicht jedoch bei reinen Vorschussrechnungen (vgl. Schreiben vom 29.06.2015, IV C 6 – S 2130/15/10001). Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW-FN 2015, 257) lehnt eine derartige sog. Teilgewinnrealisierung wegen Verstoßes gegen das handelsrechtliche Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) ab, welches grundsätzlich auch für die Besteuerung maßgeblich ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Betroffenen Unternehmen ist daher im Streitfall der Rechtsweg zu den Finanzgerichten und für die Zukunft eine Vertragsgestaltung zu empfehlen, die diese Problematik vermeidet.

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