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Strafrechtliche Relevanz der Unterschlagung von Mandantengeldern für die Nachlassabwicklung

28/02/2020
| Marta Arroyo
Strafrechtliche Relevanz der Unterschlagung von Mandantengeldern für die Nachlassabwicklung

Der Kläger beauftragte einen spanischen Rechtsanwalt mit der Abwicklung des Nachlasses seiner verstorbenen Mutter. Dafür übergab er dem Rechtsanwalt als Hinterlegung 63.832 € in bar aus dem Nachlass. Ferner wurde er mit dem Verkauf eines Fahrzeugs im Eigentum der Verstorbenen beauftragt, wobei der Verkaufserlös ihrem Sohn auszuhändigen war, der später Anklage gegen den Rechtsanwalt erhob. Der Rechtsanwalt nahm beide Aufträge an.

Zu seiner Verteidigung brachte der Rechtsanwalt vor, dass die von dem Kläger erhaltenen Beträge, von diesem in eine Gesellschaft eingezahlt wurden, deren Zweck der Handel mit Rohstoffen ist. Zwar legte der Rechtsanwalt ein Dokument mit der Bezeichnung „contrato mercantil“ (handelsrechtlicher Vertrag) vor, aus dem er als Vertragspartei in Vertretung des Sohnes und Klägers hervorging. Es konnte jedoch nachgewiesen werden, dass dieser zu keinem Zeitpunkt sein Einverständnis zur Weiterleitung der Mittel an die Gesellschaft gegeben hatte.

In ähnlich gelagerten Fällen hat der spanische oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) bei seiner Rechtsprechung auf die Einordnung der Geschäftsbeziehung zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten als Dienstvertrag verwiesen. Nach Auffassung des Gerichtshofs wurde die Straftat der Unterschlagung dann nicht begangen, wenn der Rechtsanwalt die Mandantengelder als Kostenvorschuss für seine Honorare erhalten hatte und der Auftrag schließlich nicht abgeschlossen wurde. Demgegenüber würde die Straftat der Unterschlagung vorliegen, wenn die Beträge als Kostenvorschuss für die Begleichung bestimmter Auslagen für in Auftrag gegebene Veranlassungen gezahlt worden war und der Rechtsanwalt sich diese Mittel angeeignet hätte, anstatt sie für die vorgesehenen Zwecke zu verwenden.

In diesem Fall bestätigte der Gerichtshof das Vorliegen einer Unterschlagung. Der Angeklagte hatte mit der Absicht gehandelt, sich ungerechtfertigt zu bereichern, anstatt den Auftrag auszuführen und die Erbschaft abzuwickeln. Dabei eignete er sich neben dem Betrag in Höhe von 63.832 € auch den Gewinn aus der Veräußerung des Fahrzeugs an. Das Gericht verurteilte ihn dafür zu zwei Jahren Haft.

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