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Strafrechtliche Haftung von Unternehmen und wie sie vermieden werden kann

30/09/2020
| Unai Mieza
Strafrechtliche Haftung von Unternehmen und wie sie vermieden werden kann

Die strafrechtliche Haftung von Unternehmen in Spanien wurde in Grundzügen bereits 2010 eingeführt, im Unternehmensalltag ist das Thema aber erst seit der Einführung Art. 31bis in das Strafgesetzbuch präsenter geworden. Die Verantwortlichkeit und die Anforderungen an Unternehmen, sie zu vermeiden, gelten für alle Unternehmen, wobei je nach Größe erhebliche Unterschiede hinsichtlich der zu unternehmenden Anstrengungen und der einzusetzenden Ressourcen bestehen.

Mit der Reform sollte zum einen durch die notwendige Einführung von Präventions- und Kontrollsystemen eine Kultur normgemäßen Verhaltens in den Betrieben gefördert werden, zum anderen sollte über die Einführung entsprechender Sanktionen die Bereitschaft der Unternehmen, sich durch die Verletzung strafrechtlicher Vorschriften Wettbewerbsvorteile zu verschaffen, reduziert werden. Der mögliche Sanktionskatalog reicht theoretisch von der Auflösung und dem endgültigen Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit über die Betriebseinstellung, die Schließung der Geschäfts- und Produktionsstätten bis hin zum Berufsverbot und der gerichtlichen Zwangsverwaltung; in der Praxis ist jedoch die Geldbuße die Königssanktion, zusammen mit der ungeschriebenen Strafe des verbundenen Imageverlustes am Markt.

Die bisherige Erfahrung mit den Vorschriften lehrt, dass Unternehmen, die das Risiko kriminellen Verhaltens in ihren Reihen (und damit im Ergebnis auch ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit) vermeiden oder minimieren wollen, ein Compliance-Programm implementieren müssen. Dieses beginnt mit dem Entwurf eines unternehmensinternen Ethik-Kodex, wobei in einem ersten Schritt eine Übersicht der potenziellen kriminellen Risiken zu erstellen ist. Diese müssen in der Folge effizient überwacht werden, was wiederum ein entsprechendes Modell zur Verwaltung der Ressourcen voraussetzt, um die Funktionsfähigkeit des Programms und die Überprüfungs- und Kontrollfunktionen des Compliance-Beauftragten zu gewährleisten. Diese Funktion wird vorzugsweise intern von einem Mitarbeiter ausgeübt, der mit entsprechend ausreichenden autonomen Befugnissen auszustatten ist.

Zentrales Element für die Wirksamkeit des Compliance-Programms ist zudem eine interne Meldemöglichkeit (Whistle-Blowing), über die die Mitarbeiter Verhaltensweisen mitteilen können, die nach ihrem Ermessen eine strafrechtliche Haftung des Unternehmens auslösen können.

Neben der intrinsischen Relevanz einer Organisation mit einer Compliance-Kultur ist der wichtigste Anreiz für Unternehmen zur Implementierung eines Compliance-Programms, dass sie so, sollte sich doch eines der festgestellten Risiken realisieren, von der strafrechtlichen Haftung befreit werden (bzw. diese gemildert wird). Voraussetzung hierfür ist dabei stets, dass das Unternehmen nachweisen kann, dass das Programm trotz der Begehung der Straftat aktiv und effektiv mit dem Ziel, kriminelles Verhalten in der Organisation zu verhindern, umgesetzt wurde.

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