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Steuerwohnsitz in Zeiten von COVID-19

31/05/2021
| Manuel Contreras
Steuerwohnsitz in Zeiten von COVID-19

Die Corona-Krise hat eine wichtige Frage im Steuerbereich aufgeworfen: Welche Auswirkungen kann ein Lockdown in einem Land auf den Steuerwohnsitz einer natürlichen Person haben?

Der Steuerwohnsitz wird in Spanien anhand mehrerer Kriterien bestimmt, von denen eines die physische Anwesenheit in Spanien ist (span. EStG Artikel 9). Als in Spanien ansässig gilt eine Person, die sich dort während des Kalenderjahres mehr als 183 Tage aufhält.

Jedes Land hat seine eigenen Kriterien für die Bestimmung des Steuerwohnsitzes und seine eigenen Steuervorschriften, kurz gesagt, seine Spielregeln. Gilt ein Steuerpflichtiger in beiden Ländern als steueransässig, kommt das Abkommen zur Bestimmung des Wohnsitzlandes zur Anwendung.
Um die Sonderfälle der steuerlichen Ansässigkeit aufgrund von Mobilitätseinschränkungen im Rahmen der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu beheben, hat die OECD im April 2020 eine Reihe von Empfehlungen herausgegeben, wie z.B. die Tage, an denen sich eine Person aufgrund von Mobilitätseinschränkungen wegen COVID-19 in einem Land aufhält, bei der Ermittlung des Steuerwohnsitzes nicht zu berücksichtigen.

Welche Haltung hat die spanische Generaldirektion für Steuern (DGT) eingenommen?

Die verbindliche Steuerkonsultation V1983/20 vom Juni 2020 befasst sich mit dem Fall eines im Libanon steuerlich ansässigen Ehepaares, das im Januar 2020 für eine dreimonatige Reise nach Spanien kam und aufgrund des Alarmzustands in Spanien über 183 Tage festsaß. Für die DGT sind die Tage, die während des Alarmzustands hierzulande verbracht wurden, bei der Berechnung der 183 Tage mitzuzählen, so dass sie als in Spanien steuerlich ansässig, d. h. als Einkommensteuerzahler gelten. Pech für das Ehepaar, denn eine steuerliche Ansässigkeit in Spanien wirkt sich auch auf Steuerpflichten aus, die über die Einkommensteuer hinausgehen (Besteuerung des Welteinkommens, also des überall auf der Welt erzielten Einkommens), wie z.B. Einreichung von „Formular 720“ oder Abführung der Vermögensteuer als Ansässiger in Spanien auf die Summe der Vermögenswerte und Rechte.

Die OECD-Empfehlungen scheinen bei der Auslegung der DGT nicht berücksichtigt worden zu sein. Es handelt sich jedoch um Staatsbürger des Libanon - ein Staat, mit dem es kein DBA mit Spanien gibt und der nach unserer Gesetzgebung sogar als Steueroase gilt.

Im April hat die DGT ein Urteil bezüglich derjenigen Personen erlassen, die sich während des Alarmzustands zwangsweise in unserem Land aufhielten, und sich den Empfehlungen der OECD angeschlossen. Aufgrund der in Artikel 4.2 des DBA festgelegten Kriterien ist es unwahrscheinlich, dass in solchen Fällen die betroffenen Personen letztlich als in Spanien und nicht in dem anderen Staat ansässig gelten, so dass der Konflikt der Doppelansässigkeit gelöst werden kann.

Man könnte demnach zu dem Schluss kommen, dass ein Steuerpflichtiger auch dann als Nichtansässiger in Spanien gelten kann, wenn er sich mehr als 183 Tage in unserem Land aufhält, obwohl diese Schlussfolgerung nur im Rahmen eines DBA möglich wäre.

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