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Steuerregelung für Stock Options

31/10/2022
| Claudia Cascant
Steuerregelung für Stock Options

Eine Möglichkeit, Anreize für die Mitarbeiter eines Unternehmens und insbesondere für Führungskräfte zu schaffen, sind sog. “Stock Options” (oder Beteiligungsoptionen). Dabei wird die Möglichkeit geboten, Kaufoptionen (Call Optionen) des Unternehmens, in dem er/sie arbeitet, zu einem Preis zu erwerben, der normalerweise unter dem Marktpreis liegt. Manchmal zahlt die Führungskraft für den Erwerb der Call Option sogar gar nichts, da die Kosten von dem jeweiligen Unternehmen übernommen werden.

Ziel ist es, die Interessen der Anteilsinhaber mit denen der Führungskräfte in Einklang zu bringen, denn je höher der Wert der Beteiligung, desto größer der Profit beider Seiten.

Wenn die Führungskraft die Option ausübt, wird ihr ein Sachbezug in Höhe der Differenz zwischen dem Preis, den sie für den Erwerb der Option gezahlt hat, und dem Marktwert der Beteiligung zum Zeitpunkt der Transaktion angerechnet. 

Artikel 42 Abs. 3 f) des Gesetzes LIRPF sieht die Steuerbefreiung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit in Form von Sachbezügen vor, die aus der Überlassung von Aktien oder Beteiligungen an der Gesellschaft selbst stammen, um die Beteiligung von Arbeitnehmern oder Führungskräften am Kapital der Gesellschaft zu fördern. Diese Bezüge sind bis zu einem Höchstbetrag von 12.000 € pro Jahr von der Einkommensteuer befreit. Wenn zwischen dem Abschluss der Vereinbarung über die Kaufoption und ihrer Ausübung durch den Arbeitnehmer mehr als zwei Jahre liegen, wird der nicht steuerfreie Teil, d. h. der Teil, der 12 000 Euro übersteigt, zudem zu 30 % befreit. Dieser Betrag wird in den allgemeinen Einkommensteuertarif einbezogen.

Damit die Befreiung wirksam wird, muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, hervozuheben ist unter anderem dass der Angestellte die Beteiligungen drei Jahre lang behalten muss.

Der spätere Verkauf der Beteiligungen stellt für die Führungskraft einen Vermögenszuwachs dar. Der Gewinn berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungswert und dem Anschaffungswert (dem gezahlten Betrag zuzüglich des als Sachbezug angesetzten Betrags). Dieser Gewinn wird in die Bemessungsgrundlage der Ersparnisse der Einkommensteuer einbgezogen, die derzeit zwischen 19 % und 26 % liegt.

Kategorien:
CEO

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