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Steuerpflicht von Einkünften aus in deutschen Registern eingetragenen Rechten (2)

26/02/2021
| Frank Behrenz
Steuerpflicht von Einkünften aus in deutschen Registern eingetragenen Rechten (2)

In einem Schreiben vom 11.02.2021 (BMF – IV B 8 – S 2300/19/10016 :007, Dok 2021/0003450) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) seine Aussagen im Schreiben vom 06.11.2020 zur Steuerpflicht von Einkünften aus der Überlassung und Veräußerung von in deutschen Registern eingetragenen Rechten ergänzt, über die wir in der Ausgabe Januar 2021 dieses Newsletters berichtet hatten.

Hiernach werden für Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger bereits zugeflossen sind oder bis zum 30.09.2021 zufließen, die Verpflichtungen zum Steuerabzug bzw. zur Abgabe von Steuererklärungen wie folgt eingeschränkt: (1) In den Fällen der zeitlich befristeten Überlassung der Nutzung und Verwertung von Rechten kann ein inländischer Vergütungsschuldner vom Steuerabzug absehen, wenn der ausländische Vergütungsgläubiger alle Voraussetzungen der Steuerfreistellung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) erfüllt und er oder der von ihm bevollmächtigte Vergütungsschuldner beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum 31.12.2021 einen Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug stellt und dem für die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens zuständigen örtlichen Finanzamt eine Kopie dieses Antrages übersendet. Mit dem Antrag sind die Vertragsverhältnisses in Bezug auf die gezahlten Vergütungen, bei Vereinbarungen zwischen nahestehenden Personen auch alle weiteren mit der Rechteüberlassung zusammenhängenden Vereinbarungen, offenzulegen und in die deutsche Sprache zu übersetzen. Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs ist grundsätzlich die jeweilige Bruttovergütung für die Überlassung des im Inland registrierten Rechts, Gesamtvergütungen für mehrere Leistungen sind nach dem Veranlassungsprinzip aufzuteilen. Kann die deutsche Finanzverwaltung die Bemessungsgrundlage nicht ermitteln oder berechnen, insbesondere, weil der Steuerpflichtige seine Mitwirkungsverpflichtungen verletzt, so kann diese geschätzt werden. (2) Bei Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches Register eingetragen sind, sind bei den örtlich zuständigen Finanzämtern auch dann Steuererklärungen einzureichen, wenn Deutschland aufgrund eines DBA kein Besteuerungsrecht zugewiesen ist. Liegen allerdings alle Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach dem DBA vor, kann eine Steuererklärung mit einer Zahllast von Null eingereicht werden, wobei auch hier dem Finanzamt die Veräußerungsvorgänge offengelegt und die oben genannten Unterlagen vorzulegen sind.

Ob die Besteuerung der Überlassung und Veräußerung von im Inland registrierten Rechten im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht auf Fälle eingeschränkt ist, in welchen das überlassende Recht in einer inländischen Betriebstätte eines Lizenznehmers verwertet wird, ist im laufenden Gesetzgebungsverfahren weiter in Diskussion und bleibt abzuwarten.

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