Steuerpflicht von Einkünften aus der Überlassung von in deutschen Registern eingetragenen Rechten | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Steuerpflicht von Einkünften aus der Überlassung von in deutschen Registern eingetragenen Rechten

29/01/2021
| Frank Behrenz
Steuerpflicht von Einkünften aus der Überlassung von in deutschen Registern eingetragenen Rechten

In einem Rundschreiben vom 06.11.2020 hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Frage der Verpflichtung der Abgabe von Steueranmeldungen bzw. Steuererklärungen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht bei Überlassung von in inländischen Registern eingetragenen Schutzrechten durch Steuerausländer geäußert (BMF IV C5 – S 1200/19/10016 :006, Dok 2020/1009219). Hiernach können in Deutschland steuer- und erklärungspflichtige inländische Einkünfte im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 2 f EStG) beispielsweise dann vorliegen, wenn Patente, die nach dem Europäischen Patentübereinkommen beim europäischen Patent- und Markenamt (https://www.dpma.de/) eingetragen wurden, zeitlich befristet oder unbefristet gegen Entgelt überlassen werden. Nach Auffassung des BMF gilt dies auch dann, wenn über die inländische Registrierung hinaus kein weitergehender bzw. zusätzlicher Inlandsbezug besteht, so dass es etwa nicht darauf ankommt, dass diese Rechte in Deutschland verwertet werden und zur Erzielung von Einkünften im Inland dienen.

Bei zeitlich befristeter Überlassung haben inländische Vergütungsschuldner hiernach einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Bruttoeinnahmen vorzunehmen und die Steuer mit einer Steueranmeldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzuführen. Eine zeitlich unbefristete Überlassung von Rechten wird steuerlich als Veräußerung beurteilt, die zwar nicht dem Steuerabzug unterliegt, jedoch zur Abgabe einer Steuererklärung im Inland verpflichtet. Offen bleibt in diesem Rundschreiben, wie die Einkünfte zu bestimmen sind, die den in Deutschland registrierten Rechten zuzurechnen sind, insbesondere wenn die im Inland eingetragenen Rechte auch außerhalb Deutschlands verwertet wurden und/oder die Rechteüberlassung Bestandteil eines Bündels von Leistungen (Überlassung z.B. mit Software, Know-How oder anderen nicht geschützten immateriellen Wirtschaftsgütern) ist (sog. gemischte Verträge), und welche Verrechnungspreismethode für die Rechteüberlassung zwischen verbundenen Unternehmen anzuwenden sein soll.

Zu beachten ist, dass die vorgenannten Verpflichtungen nach § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG auch dann einzuhalten sind, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen eine Freistellung der Einkünfte (Art. 12 Abs. 1) bzw. Veräußerungsgewinne (Art. 13 Abs. 6) vorsieht. Ein inländischer Vergütungsschuldner kann nur dann vom Steuerabzug von Zahlungen absehen, wenn ihm der ausländische Gläubiger vor Zahlung eine beim BZSt zu beantragende sog. Freistellungsbescheinigung vorlegt. Andernfalls kann der ausländische Gläubiger lediglich die Erstattung der für seine Rechnung einbehaltene Steuer beim BZSt beantragen, wobei zu beachten ist, dass der Erstattungsbetrag (trotz der teilweise längeren Erstattungsdauern) nicht verzinst wird (§ 233a Abs. 1 Satz 2 AO). Inwieweit sich diese Rechtslage künftig auf der Basis des am 20.01.2021 vorgelegten Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugssteuern ändern wird, bleibt abzuwarten.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!