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Steuerlicher Abzug von Aufwendungen aus Vorjahren

31/10/2017
| Ignacio del Val
Steuerlicher Abzug von Aufwendungen aus Vorjahren

Die Generaldirektion für Abgaben (“DGT”) erklärt in ihrer Rechtsauskunft V2425/2016 vom 03.06.2017, dass der Aufwand, der auf dem Rücklagenkonto eines späteren Geschäftsjahres aufgrund der Abschreibung in Vorjahren verbucht wurde, dann steuerlich abzugsfähig ist, wenn er keinem verjährten Geschäftsjahr entspricht.

Diese Feststellung erfolgt unter Berufung auf Artikel 11.3 des Körperschaftsteuergesetzes („LIS“), der besagt, dass die Zurechnung von Aufwendungen, die buchmäßig in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder einem Rücklagenkonto während eines späteren Veranlagungszeitraums als jenem, in dem deren temporäre Zurechnung begründet wäre, in Ansatz gebracht werden, in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen ist, in dem die buchmäßige Zurechnung erfolgt ist, solange hieraus keine niedrigere Besteuerung resultiert.

Für die Einschätzung solch einer niedrigeren Besteuerung, dürfen die möglichen Auswirkungen einer Verjährung nicht außer Acht gelassen werden. So ist etwa zu berücksichtigen, dass aus einem verjährten Steuerjahr stammende und in einem späteren Jahr verbuchte Aufwendungen, gemäß Art. 11.1 LIS jenem Steuerjahr zugerechnet werden können, in dem die Verjährung deren Abzug untersagt. Was im Umkehrschluss bedeutet, dass Aufwendungen, die einem nicht verjährten Steuerjahr entsprechen, in Abzug gebracht werden dürfen.

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