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Steuerliche Risiken für Ein-Personen-Unternehmen oder Unternehmen mit nur einem/r Beschäftigten

29/02/2024
| Gustavo Yanes Hernández
Steuerliche Risiken für Ein-Personen-Unternehmen oder Unternehmen mit nur einem/r Beschäftigten

Seit etwa zwei Jahrzehnten geht die spanische Steuerbehörde gegen Geschäftspraktiken natürlicher Personen vor, die versuchen, ihre Steuerlast durch den Einsatz von Mantelgesellschaften auf illegale Weise zu minimieren. Damit bezwecken sie nichts anderes, als ihre beruflichen Einkünfte so einzuordnen, dass ein niedrigerer Steuersatz (25 % Körperschaftssteuer) anfällt als der Höchstsatz der Einkommenssteuer, der je nach Autonomer Region bei 45 % bis 52 % liegt.

So haben die Steuerbehörden alle Unternehmensstrukturen untersucht, bei denen aufgrund des Fehlens ausreichender materieller oder personeller Ressourcen keine tatsächliche Unternehmenstätigkeit vorliegt (eine betriebliche Tätigkeit also nur vorgetäuscht wird); auch die steuerliche Geltendmachung persönlicher Ausgaben oder die Nutzung von Unternehmensvermögen ohne entsprechende vertragliche Grundlage wurden geprüft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich hier um Dienstleistungen mit freiberuflichem Charakter handelt, die sehr personenbezogen - intuitu personae - sind, d. h. bei denen die Tätigkeit des Gesellschafters unerlässlich ist.  Beispiele hierfür sind die zahlreichen Steuerprüfungen gegen Künstler, Journalisten, Rechtsanwälte, Architekten usw.

Auch wenn jeder Fall für sich betrachtet werden muss, ist die Vorgehensweise der spanischen Finanzverwaltung grundsätzlich zu befürworten. Dies wurde auch mehrfach durch die Rechtsprechung bestätigt. Wir möchten jedoch vor einer Praxis warnen, die wir für sehr bedenklich halten, nämlich dass die Steuerbehörden beginnen, auch gegen Unternehmen zu ermitteln, die im Bereich Handel - also nicht als freiberuflich Schaffende/Dienstleister - tätig sind, auch wenn sie nur eine einzige Person beschäftigen. Das bedeutet, dass Handelsgesellschaften (Agenturen, Vertreter, Kommissionäre, E-Commerce usw.), bei denen der Gesellschafter die Haupttätigkeit ausübt, ins Visier der Steuerbehörde geraten. Ganz zu schweigen von Ein-Personen-Gesellschaften - unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich -, bei denen der Gesellschafter die einzige Person ist, die die Geschäftstätigkeit ausübt.

Wir halten diese neue Tendenz im Bereich der Steuerprüfung, die wir aus erster Hand miterleben, für besorgniserregend, da sie die Möglichkeiten von Unternehmern zur Wahl der Organisationsstruktur, die ihren geschäftlichen Bedürfnissen am besten entspricht, einschränken könnte. Ein-Personen-Gesellschaften und Kleinunternehmen könnten ungerechtfertigt benachteiligt und in ihrer unternehmerischen Flexibilität eingeschränkt werden, wenn sie ähnlichen Kontrollen und steuerlichen Kriterien unterworfen werden wie größere Unternehmen. Dies würde nicht nur ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen, sondern könnte auch den Unternehmergeist und die Innovation bremsen.

Ein-Personen-Gesellschaften oder Unternehmen mit nur einem Beschäftigten ist daher dringend anzuraten, ihre Unternehmensorganisation zu überprüfen, da im Falle einer Steuerprüfung der Gesellschafter mit den gesamten Einkünften seines Unternehmens besteuert werden kann. Und nicht nur das, es können auch sehr hohe Bußgelder verhängt werden.

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