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Steuerliche Erleichterungen für Unternehmen in der Corona-Krise (COVID-19) (2)

27/05/2020
| Frank Behrenz
Steuerliche Erleichterungen für Unternehmen in der Corona-Krise (COVID-19) (2)

Die steuerlichen Erleichterungen für Unternehmen in der Corona-Krise (COVID-19), über die wir in der Ausgabe März 2020 dieses Newsletters berichtet hatten, wurden durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weiter ergänzt. Mit BMF-Schreiben vom 24.04.2020 wurde als weitere wesentliche Corona-Sofortmaßnahme die zusätzliche Möglichkeit eines Antrags auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019 geschaffen, die bereits bestehende Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren Rücktrag von in 2020 prognostizierten Verlusten in das Steuerjahr 2019 zu beantragen, bleibt auch weiterhin bestehen. 

Durch den neuen pauschal ermittelten Verlustrücktrag aus 2020 soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine hinreichende Prognose und Darlegung von Verlusten im Einzelfall vielfach schwierig ist. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus dem Veranlagungszeitraum 2020 beträgt 15 % des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er ist bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung von natürlichen Personen 2 Mio. EUR) abzuziehen. Ob ein Verlust für den Veranlagungszeitraum 2020 tatsächlich entsteht, wird erst feststehen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist. 

Für den Veranlagungszeitraum 2019 ergibt sich durch eine pauschale Erstattung der Vorauszahlungen eine Nachzahlung. Diese wird auf Antrag bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids für den Veranlagungszeitraum 2020 unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos gestundet, denn erst mit Bekanntgabe des Steuerbescheids für den Veranlagungszeitraums 2020 steht fest, ob und in welcher Höhe ein Verlustrücktrag in den Veranlagungszeitraum 2019 möglich ist. Ergibt sich dann tatsächlich ein Verlustrücktrag, entfällt insoweit die bisher festgesetzte und gestundete Nachzahlung für den Veranlagungszeitraum 2019, ergibt sich kein Verlustrücktrag, wird die gestundete Nachzahlung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zur Zahlung fällig. Die Stundung der Nachzahlung für den Veranlagungszeitraum 2019 wird nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 weiterhin von einer nicht unerheblichen negativen Summe der Einkünfte für den Veranlagungszeitraum 2020 ausgehen kann. Welcher Betrag als „nicht unerheblich“ erachtet wird, lässt das BMF offen. Unter dem folgendem Link hat das BMF (in deutscher Sprache) eine FAQ-Liste für alle Fragen rund um steuerliche Maßnahmen in der Corona-Krise (Stand 06.05.2020) zusammengestellt:  https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern.html?cms_pk_kwd=24.04.2020_FAQ+Corona+Steuern+&cms_pk_campaign=Newsletter-24.04.2020 .

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