Steuerliche Erleichterungen für Unternehmen in der Corona Krise (COVID-19)
Mit Schreiben vom 19.03.2020 (IV A 3a – S 0336/19/10007 :002, Dok. 2020/0265/898) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen:
- Stundung von Steuerzahlungen: Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen. An die Bewilligung der Stundung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Unternehmen müssen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird. Diese Maßnahme betrifft die Einkommens- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.
- Anpassung von Vorauszahlungen: Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können außerdem die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommens- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Hierfür können sie bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
- Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen: Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.
Für Anträge sind die Finanzbehörden der Länder zuständig, die auf ihren Websites auch Erläuterungen und Formulare zur Verfügung stellen, vgl. z.B. die Themenseite des Bayerischen Landesamts für Steuern: https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Coronavirus/?f=LfSt.
Zu vergleichbaren Maßnahmen hat das Bundesfinanzministerium darüber hinaus die Zollverwaltung angewiesen (vgl. www.zoll.de), die u.a. die Energiesteuer und Luftverkehrsteuer verwaltet. Sie gelten außerdem für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer, soweit diese vom Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) verwaltet wird. Die steuerlichen Hilfsmaßnahmen sind Teil eines Milliarden-Schutzschilds für Deutschland, dessen Regelungen in der englischen Sprache wie folgt abrufbar sind: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/EN/Standardartikel/Topics/Public-Finances/Articles/2020-03-17-corona-protective-shield.html.