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Steuerliche Behandlung der Namensnutzung innerhalb von Unternehmensgruppen

28/04/2017
| Frank Behrenz
Steuerliche Behandlung der Namensnutzung innerhalb von Unternehmensgruppen

Mit Urteil vom 21.01.2016 (BFH I R22/14) hatte der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine grenzüberschreitende Namensnutzung innerhalb von Unternehmensgruppen dann nicht vergütungsfähig ist, wenn diese im Ergebnis auf einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung und nicht auf einer Geschäftsbeziehung im Sinne von § 1 Abs. 4 AStG beruht. 

Das Bundesfinanzministerium hat das Urteil zum Anlass genommen, in einem Rundschreiben vom 07.04.2017 (IV B5 – S 1341/16/10003, 2017/0276404), grundlegend zu den von der Finanzverwaltung zu beachtenden Grundsätzen bei der Abgrenzung zwischen einer „bloßen“ Namensnutzung auf gesellschaftsrechtlicher Basis und der mit einer Namensnutzung gegebenenfalls unmittelbar zusammenhängenden Überlassung von Markenrechten und anderen immateriellen Wirtschaftsgütern (wie z.B. Know-How) Stellung zu nehmen. Ausgangspunkt der Verrechnungspreisbestimmung und –überprüfung ist hiernach die erforderliche schriftliche Dokumentation der wesentlichen immateriellen Werte eines Steuerpflichtigen, die dieser im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen nutzt oder zur Nutzung überlässt, wobei es auf die tatsächlich durchgeführten Geschäftsvorfälle ankommt. Ein Indiz dafür, dass die Namensführung und -nutzung innerhalb einer Unternehmensgruppe dem Grunde nach entgeltfähig ist, ist, dass der Namensinhaber gegenüber Dritten das Recht (z.B. eingetragene Marke) oder die tatsächliche Möglichkeit (z.B. Geheimhaltung von Know-How) hat, diese von der Nutzung auszuschließen. Für die Prüfung der Höhe des steuerlich angemessenen Entgelts eines ausländischen Unternehmens von seiner deutschen Tochtergesellschaft oder Betriebstätte kommt es damit darauf an, welchen wirtschaftlichen Vorteil die deutsche Unternehmenseinheit ausgehend von ihrer tatsächlich wahrgenommenen Funktion (z.B. Vertrieb, Produktion etc.) aus der Einräumung des Vorteils haben kann, was durch eine Stellungnahme eines anerkannten Beratungsunternehmens nachgewiesen werden sollte.

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