Steuerliche Aspekte deutscher Homeoffices von Mitarbeitern spanischer Unternehmen
Spanische Unternehmen, die im deutschen Markt möglichst kostengünstig eine eigene Struktur aufbauen möchten, stellen nicht selten Mitarbeiter an, die in einem ersten Schritt von einem Arbeitszimmer in Ihrer eigenen oder angemieteten Wohnung aus tätig sind. Hierdurch können in der Initialphase gegebenenfalls hohe Miet- und sonstige Strukturkosten für eigene Büroräume gespart und es kann bei richtiger Gestaltung der Tragung bzw. Übernahme der damit verbundenen Aufwendungen vermieden werden, dass das Unternehmen in Deutschland eine Betriebsstätte im Sinne der getrennt zu analysierenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie des Doppelbesteuerungsabkommens begründet und damit steuerliche Pflichten der Registrierung (Körperschafts-, Gewerbe-, Umsatz- und Lohnsteuer), der Rechnungslegung und der Abgabe von Steuererklärungen entstehen.
Bei Anstellung sind die Regelungen des deutschen Arbeits-und Sozialversicherungsrechts sowie die für den Mitarbeiter geltenden steuerlichen Regelungen zu beachten. Wird das häusliche Arbeitszimmer nachweislich ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt und bildet es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Mitarbeiters, so sind nachgewiesene Aufwendungen des Mitarbeiters in voller Höhe steuerlich abzugsfähig, andernfalls (z.B. bei einer Nebentätigkeit im Homeoffice), ist der Abzug auf einen persönlichen Höchstbetrag von EUR 1.250 p.a. beschränkt. Vermietet der Mitarbeiter sein Arbeitszimmer an seinen Arbeitgeber, können die Aufwendungen unter den Voraussetzungen des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 18.04.2019 (BMF IV C 1 – S 2211/16/10003 :005) wiederum steuerlich unbeschränkt geltend gemacht werden, wobei jedoch neben einem eventuellen Hauptmietvertrag die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung und das Betriebsstättenrisiko des Unternehmens sowie umsatzsteuerliche Fragen zu berücksichtigen sind. Im Ergebnis ist bei der erforderlichen sorgfältigen vertraglichen Gestaltung der Zusammenarbeit ein angemessener Interessenausgleich im Einzelfall erforderlich.