Steuerliche Abzugsfähigkeit von Verzugszinsen
Die Zentrale Rechtsbehelfsbehörde in Verwaltungssachen (“Tribunal Económico-Administrativo Central”, kurz “TEAC”) erklärte in ihrer Entscheidung 7/05/2015, dass aufgrund eines Prüfungsberichts angefallene Verzugszinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind, da Kosten, die sich aufgrund eines Verstosses gegen eine Rechtsvorschrift ergeben, nicht zwingend erforderlich sind.
Die Generaldirektion für Abgaben („DGT“) erkennt allerdings in ihrer Rechtsauskunft Nr. V4080/15 vom 21. Dezember den „Entschä-digungscharakter“ des Verzugszinses an, unterscheidet aber strikt zwischen diesem Verzugszins und jenem, der aufgrund einer verhängten Sanktion anfällt.
Die DGT erkennt die rechnungslegungstechnische Eignung der Verzugszin-sen als finanzielle Aufwendungen an, auf welche die Einschränkung der Abzugsfähigkeit derselben, nach Artikel 16 des Körperschaftsteuergesetzes, Anwendung findet, und ebenso deren Abzugsfähigkeit, weil es sich bei den-selben nicht um Aufwendungen handelt, die sich aus der Bilanzierung der Körperschaftsteuer ergeben, und auch nicht die Eigenschaft einer Schen-kung oder Freigebigkeit inne haben, und, weil es keine Aufwendungen sind, die gegen die geltende Rechtsordnung verstossen.