Steuerbefreiung von Abfindungszahlungen an leitende Angestellte
Grundsätzlich sind Abfindungszahlungen an leitende Angestellte nach der ständigen Rechtsprechung unserer Gerichte in gleichem Maße von der Einkommensteuer befreit wie die eines jeden anderen Arbeitnehmers. Der juristische Weg, der zu dieser Anerkennung geführt hat, war jedoch verschlungen, und Sonderfälle, wie der der Begünstigten des so genannten "Ley Beckham", müssen noch berücksichtigt werden. Das Arbeitsverhältnis von leitenden Angestellten wird durch das königliche Dekret 1382/1985 vom 1. August 1985 geregelt. Dieses Gesetz sieht eine Abfindung, sei es bei einseitiger Kündigung durch den Arbeitgeber oder einer ungerechtfertigten Entlassung, vor.
In der Vergangenheit lehnte die Rechtsprechung den Anspruch auf Befreiung von den genannten Abfindungen ab, weil nach ihrer Auffassung und auf der Grundlage der Entscheidungen der Arbeitsgerichte, die davon ausgingen, dass Abfindungen nur bei Fehlen einer Vereinbarung anwendbar sind, für leitende Angestellte keine Abfindung "zwingend" festgelegt wurde.
Im Urteil des Obersten Gerichtshofs für Arbeitssachen vom 22. April 2014, Berufungsnummer 1197/2013, wurde die Doktrin der Arbeitsgerichte geändert und entschieden, dass es nicht möglich sei, die Abfindung eines leitenden Angestellten durch eine Vereinbarung vollständig auszuschließen. Trotzdem hielten sowohl die Generaldirektion für Steuern als auch die Verwaltungsgerichte an ihrer Auslegung fest.
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 5. November 2019 (Berufung 2727/2017) bestätigte die Position der Audiencia Nacional (Urteil vom 8. März 2017) und kippte die Besteuerung von Abfindungszahlungen, die Mitarbeiter mit einem besonderen Dienstverhältnis für leitende Angestellte erhalten. In dem Urteil wird die Auffassung vertreten, dass diese Arbeitnehmer auch Anspruch auf die in Artikel 7 Buchstabe e) des Einkommenssteuergesetzes vorgesehene Befreiung von Abfindungszahlungen bei Entlassung oder Kündigung des Arbeitnehmers haben.
Genannter Artikel legt die Grenze für die Höhe der steuerfreien Abfindung auf 180.000 € fest.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch eine Anknüpfung an unseren früheren Beitrag über die Steuerregelung für Arbeitnehmer, die nach Spanien entsandt werden, die in Art. 93 des Einkommenssteuergesetzes geregelt ist und für die die Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes für Nichtansässige gelten. Absatz 2 dieses Artikels legt ausdrücklich fest, dass die Bestimmungen von Art. 14 des Gesetzes über die Einkommenssteuer für Nichtansässige, der sich auf steuerfreie Einkünfte bezieht, nicht gelten, wobei auf die Befreiungen von Art. 7 des Einkommenssteuergesetzes verwiesen wird. Daher ist die Abfindung eines entsandten Arbeitnehmers im Rahmen der Sonderregelung voll steuerpflichtig und nicht von der Besteuerung in Spanien befreit. Da es sich bei der Abfindung um ein Arbeitseinkommen handelt, wird sie bis zu einem Betrag von 600.000 € mit einem Pauschalsatz von 24 % besteuert (danach 47 %).