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Steuerbefreiung nach 7.p). Auch Reisetage zählen

31/03/2021
| Francisco Javier Rodríguez
Steuerbefreiung nach 7.p). Auch Reisetage zählen

Das Einkommensteuergesetz sieht einen Freibetrag von bis zu EUR 60.100 für Einkünfte aus Tätigkeiten vor, die im Ausland für ein gebietsfremdes Unternehmen oder eine im Ausland gelegene Betriebsstätte ausgeübt werden.
Diese Steuerbefreiung ist im Steuerbereich als "7p" bekannt, in Anlehnung an den Artikel des Einkommensteuergesetz, in dem sie verankert ist, der darauf abzielt, die Internationalisierung des in Spanien ansässigen Humankapitals zu fördern, indem die Steuerlast für jene Arbeitnehmer, die zum Arbeiten ins Ausland gehen, reduziert wird.

Diese Steuerbefreiung hat zu zahlreichen Streitfällen zwischen Steuerpflichtigen und Steuerverwaltung geführt, da letztere eine sehr restriktive Haltung in Bezug auf die Voraussetzungen für ihre Anwendung einnimmt.
Einer der Aspekte, über den die Steuerzahler und die Verwaltung aneinandergeraten sind, ist derjenige, der sich auf die Berechnung der Anzahl der Tage bezieht, an denen der Arbeitnehmer für die Ausübung seiner Tätigkeit als im Ausland befindlich angesehen werden muss.
Es ist von entscheidender Bedeutung, an welchen Tagen der Arbeitnehmer im Ausland gearbeitet hat, da nur die Einkünfte aus diesen Tagen unter die Ausnahmeregelung fallen können.
Die Steuerverwaltung vertritt in diesem Punkt die Auffassung, dass die Reisetage (Hin- und Rückreise aus dem Ausland) bei der Berechnung der tatsächlich im Ausland geleisteten Arbeitstage nicht berücksichtigt werden sollten.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Kontroverse jedoch mit seinem Urteil 274/2021 vom 25. Februar beendet, indem er entschied, dass unter tatsächlich im Ausland geleisteter Arbeit auch die Hin- und Rückreise zu verstehen ist.
Der Oberste Gerichtshof fügt hinzu, dass die restriktive oder strenge Auslegung der Vorschriften, die Steuervergünstigungen oder -anreize gewähren, keinesfalls zu einem Ergebnis führen darf, das der Logik widerspricht oder im Widerspruch zum Sinn und Zweck der Vorschrift steht.
Daher umfasst der Begriff "tatsächlich im Ausland ausgeübte Arbeit" die Tage der An- und Abreise, und folglich ist das Arbeitseinkommen für tatsächlich im Ausland ausgeübte Arbeit nach 7p so zu verstehen, dass es die Tage für die Reise ins Bestimmungsland und die Rückkehr nach Spanien umfasst.

Dies eröffnet die Möglichkeit, den Freibetrag nach den o.g. Bedingungen zu berechnen, d.h. als im Ausland geleistete Arbeitstage diejenigen für die An- und Abreise zu berücksichtigen, aber auch die Möglichkeit, die Berichtigung von in den Vorjahren eingereichten, nicht verjährten Steuererklärungen zu beantragen und die entsprechende Rückerstattung der zu Unrecht gezahlten Beträge zu verlangen.

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