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Steuerbefreiung der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen in Immobilien (2)

30/06/2023
| Frank Behrenz
Steuerbefreiung der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen in Immobilien (2)

In unserem Beitrag zur Ausgabe Oktober 2021 hatten wir über ein Vorabentscheidungsersuchen   des Bundesfinanzhofs (BFH V R 22/20) beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Frage berichtet, ob bei einer Mitvermietung von sog. Betriebsvorrichtungen auf Grundstücken (z.B. Industrieanlagen, eingebaute Ausstattungsgenstände etc.) der gesamte Vermietungsumsatz einheitlich nach den für Grundstücke geltenden Regelungen zu behandeln ist oder umsatzsteuerlich zwei getrennt zu beurteilende Umsätze vorliegen.

Die Vermietung von Grundstücken ist grundsätzlich steuerfrei, soweit der Unternehmer nicht zulässigerweise zur Steuerpflicht optiert, was möglich ist, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist und das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, was bei der Vermietung an Unternehmer, deren Leistungen selbst von der Umsatzsteuer befreit sind (wie z.B. Ärzte, Versicherungen oder Banken) nicht der Fall ist. Die Vermietung von Betriebsvorrichtungen ist demgegenüber steuerpflichtig, so dass sich die Frage stellt, ob diese nach dem sog. Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung ausnahmsweise nach als sog. unselbständige Nebenleistung  wie die Vermietung des Grundstücks selbst (als Hauptleistung) umsatzsteuerfrei ist oder beide Vorgänge stets steuerlich getrennt zu betrachten sind, was die bisherige Rechtsauffassung der deutschen Finanzverwaltung ist (vgl. hierzu im Einzelnen unserer vorerwähnten Beitrag).

Mit Urteil vom 04.05.2023 (C-516/21) hat der EuGH entschieden, dass die in Art. 135 Abs. 2 S. 1 Buchst. c MwStSystRL angeordnete Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen nicht gilt, wenn diese Vermietung eine Nebenleistung zu einer als Hauptleistung zu beurteilenden Verpachtung eines Gebäudes ist, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen und nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerbefreiten Pachtvertrags dergestalt erbracht wird, dass diese Leistungen aus Sicht des Leistungsempfängers so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.

Die Annahme einer einheitlichen Leistung hat zur Folge, dass ein bisher möglicher Vorsteuerabzug hinsichtlich der steuerpflichtigen Überlassung der Betriebsvorrichtungen entfällt, wenn nicht auf die Steuerbefreiung für die gesamte Vermietungsleistung verzichtet wird. Damit entfällt jedoch auch das Risiko einer unerkannt gebliebenen steuerpflichtigen Vermietung von Betriebsvorrichtungen und die sich daraus ergebenden drohenden Umsatzsteuernachforderung. Die Veräußerung einer steuerfrei vermieteten Immobilie ist damit des Weiteren insgesamt steuerfrei (§ 4 Nr. 28 UStG), ohne dass es darauf ankommt, ob die Veräußerung als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) zu qualifizieren ist.  Abzuwarten bleiben die Auswirkungen der Entscheidung auf die Behandlung von Mietnebenkosten (BFH V R 15/21) und Nebenumsätzen zu Beherbergungsumsätzen (BFH XI R 8/21).

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