Steuerabzug bei „Total-Buy-Out“ urheberrechtlich geschützter Werke?
Über Fragen des Steuerabzugs bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Leistungen und der Überlassung von gesetzlich geschützten bzw. nicht geschützten Rechten haben wir in diesem Newsletter aufgrund der zunehmenden Bedeutung neuer Geschäftsmodelle und deren Beurteilung durch die Finanzverwaltung und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung in letzter Zeit bereits öfters berichtet (November 2017: Software und Datenbanken; November 2018: Know-How; April 2019: Online Marketing).
In zwei jüngst veröffentlichten Urteilen vom 24.10.2018 (BFH I R 69/16 und I R 83/16) hat sich der Bundesfinanzhof nun zur steuerlichen Behandlung des vor allem für die Medienwirtschaft bedeutsamen sog. „Total-Buy-Out“ von urheberrechtlich geschützten Werken geäußert. Einkünfte aus der inländischen Verwertung von urheberrechtlichen Schutzrechten ausländischer Rechteinhaber unterliegen nur dann der beschränkten Steuerpflicht und dem Steuerabzug beim inländischen Vergütungsschuldner, wenn sich diese als eine Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung darstellt. Der Steuerabzug ist hierbei unabhängig von eventuell entgegenstehenden Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen (wie z.B. Art. 12 DBA Spanien – Deutschland, welcher ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates des Rechteinhabers vorsieht) vorzunehmen, gegen Nachweis der sog. Abkommensberechtigung wird die Abzugssteuer auf Antrag des ausländischen Rechteinhabers jedoch erstattet. Eine vollständige Übertragung und Veräußerung von Rechten unterliegt demgegenüber nicht der inländischen Abzugsbesteuerung, sodass es in den Streitfällen entscheidend auf die der Verwertung zugrundeliegende vertragliche Regelung ankam, die eine Anwendung deutschen Rechts vorsah.
Nachdem Urheberrechte nach § 29 Abs. 1 UrhG grundsätzlich unveräußerlich sind und Ansprüche der Urheber auf eine weitere Erfolgsbeteiligung nach § 32a UrhG bestanden, auf welche vertraglich im Voraus nicht wirksam verzichtet werden kann, blieb es in den Streitfällen im Ergebnis bei einer Abzugssteuerpflicht.