Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken

30/11/2017
| Frank Behrenz
Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken

Überlässt ein im Ausland ansässiger Anbieter an einen inländischen Kunden Software oder Datenbanken zur zeitlich begrenzten Nutzung ohne im Inland über eine Betriebstätte oder einen ständiger Vertreter zu verfügen, so unterliegt die Vergütung der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 f EStG. In diesem Fall hat der inländische Kunde die Steuer im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und für Rechnung des ausländischen Gläubigers an das Finanzamt abzuführen (50a Abs. 1 EStG), unterbleibt der Steuerabzug, haftet der inländische Kunde für diese Steuer (§ 50a Abs. 5 EStG). 

Nicht zuletzt aufgrund der zunehmenden Bedeutung des sog. Cloud-Computing stellt sich die Frage, welche Konstellationen einer grenzüberschreitenden Überlassung von Software und Datenbanken dem inländischen Steuerabzug unterliegen. In einem Schreiben vom 27.10.2017 (BMF IV C 5 – S 2300/12/10003:004, 2017/0894289) hat das Bundesfinanzministerium zu Zweifelsfragen in diesem Zusammenhang Stellung genommen. Hervorzuheben sind insbesondere folgende Punkte:

(1) Abzugssteuerpflichtig ist lediglich die umfassende Einräumung von Nutzungsrechten zur wirtschaftlichen Weiterverwertung (Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung, Veröffentlichung etc.), nicht die Einräumung des    schlichten Rechts zum Vertrieb einzelner Programmkopien.
(2) Die steuerrechtliche Beurteilung ist unabhängig davon ob die Softwareüberlassung auf Datenträgern oder per Internet erfolgt (z.B. als Download,NutzungauffremdemServerwiebeiASPundSaaS).
(3) Nicht erfasst werden Leistungen, bei welchen die Überlassung der Funktionalität einer Software im Vordergrund steht (z.B. Softwareinstallation, Herunterladen in den Arbeitsspeicher, Anwendung der Software und Vervielfältigung zur Ermöglichung der Anwendung).
(4) Nicht abzugssteuerpflichtig ist die zeitlich unbegrenzte Überlassung von Software, wann hier von einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auszugehen ist, ist ebenso im Einzelfall zu prüfen wie die Frage, wie Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Überlassung von Rechten zu behandeln sind.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!