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Steuerabzug auf die Vergütung für eine Softwareauftragsentwicklung im Ausland

30/09/2022
| Frank Behrenz
Steuerabzug auf die Vergütung für eine Softwareauftragsentwicklung im Ausland

Wiederholt hatten wir in diesem Newsletter über Fragen der Pflicht zur Vornahme eines Steuerabzugs bei grenzüberschreitenden Leistungen und der damit verbundenen Überlassung von rechtlich geschütztem bzw. ungeschützten Know-How berichtet (vgl. hierzu zuletzt unsere Beiträge in den Ausgaben März 2022 sowie Januar und Februar 2021).

In einem Schreiben vom 02.08.2022 (IV B 8 - S 2303/19/10004 :001; DOK 2022/0641147) hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zu Fragen des Steuerabzugs in Bezug auf die Vergütung für eine Softwareauftragsentwicklung im Ausland geäußert. In Ergänzung des BMF-Schreibens vom 27.10.2017 zu Fragen des Steuerabzugs bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken (vgl. hierzu unseren Beitrag in der Ausgabe November 2017 dieses Newsletters), welches ausdrücklich für weiter anwendbar erklärt wird, gilt für die Softwareauftragsentwicklung im Ausland für inländische Auftraggeber folgendes:

Einkünfte aus einer zeitlich befristeten Nutzungsüberlassung von Urheberrechten unterliegen auch weiter dem Steuerabzug. Bei der grenzüberschreitenden Auftragsentwicklung von Software werden regelmäßig Nutzungs- und Verwertungsrechte an einer durch einen ausländischen Auftragnehmer entwickelten Software überlassen. Das Urheberrecht entsteht nach deutschem Recht zunächst bei dem oder den Schöpfer/n des Werkes, im Fall der Auftragsentwicklung von Software also regelmäßig bei denjenigen Personen, die die Software programmiert haben. Bei einer von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffenen Software ist hingegen ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an der Software berechtigt. Eine (zivilrechtliche) Übertragung des Urheberrechts an der Software, die keinem Steuerabzug unterliegen würde, ist nach deutschem Recht ausgeschlossen. Nach Inkrafttreten der Änderung von § 69a UrhG zum 07.06.2021, ist nunmehr jedoch auch ein endgültiger wirtschaftlicher Übergang des Urheberrechts in Form eines sog. wirtschaftlichen Rechtekaufs (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) möglich, der ebenfalls nicht dem Steuerabzug unterliegt. Dies erfordert eine vertragliche Einräumung umfassender, exklusiver und zeitlich unbeschränkter sowie unwiderruflicher Nutzungs- und Verwertungsrechte des Auftraggebers an der Software, so dass dem Urheber keine wirtschaftlich werthaltigen Positionen mehr verbleiben.

Ein wirtschaftlicher Rechtekauf an Urheberechten ist demgegenüber ausgeschlossen, wenn (1) Rechte auf eine weitere (finanzielle) Beteiligung (Vertragsanpassung) eingeräumt werden, (2) das Recht auf eine Zweitverwertung verbleibt, (3) die Überlassung in zeitlicher Hinsicht beschränkt oder an Bedingungen geknüpft ist, (4) Rechte zum Widerruf der Überlassung bestehen, (5) Nutzungs- und Verwertungsrechte zurückbehalten werden oder deren Ausübung von einer Zustimmung des Urhebers oder anderer (ausländischer) Personen oder Gesellschaften abhängig gemacht wird.

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