Stellungnahme der spanischen Steuerbehörde zu Firmenwagen
Die gemischte – d.h. sowohl berufliche als auch private– Nutzung von Firmenwagen hat immer wieder zu Konflikten zwischen Unternehmen und der spanischen staatlichen Steuerbehörde (AEAT) geführt. Um derartigen Streitigkeiten entgegenzuwirken und bestimmte Konzepte zu klären, hat die Steuerbehörde eine „steuerliche Stellungnahme“ (nota fiscal) erlassen, in der die Rechtsprechung der spanischen Gerichte und die Rechtsauslegungen der AEAT selbst zusammengefasst werden.
Einen Link zur vollständigen Stellungnahme (auf Spanisch) finden Sie am Ende dieses Beitrags. Aus unserer Sicht sollte die Kenntnisnahme und Anwendung der darin dargestellten Rechtsauffassung unabhängig von der Größe der Fahrzeugflotte des jeweiligen Unternehmens bei der Vergütungspolitik für Angestellte und Führungskräfte in hohem Maße Beachtung finden.
Einige Aspekte der Stellungnahme wollen wir hier hervorheben: Zunächst muss bestimmt werden, ob die Überlassung des Firmenwagens entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Eine entgeltliche Überlassung unterläge in Spanien der Umsatzsteuer und es wäre die entsprechende Rechnung über die Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs auszustellen. Dieses Kriterium der Entgeltlichkeit wäre bspw. erfüllt, wenn für die Nutzung des Wagens ein Betrag vom Gehalt des Mitarbeiters einbehalten würde oder dieser die Nutzung des Firmenwagens aus unterschiedlichen Vergütungsoptionen auswählen würde (flexible Vergütungsmodelle).
Ein zweiter wichtiger Aspekt ist die Abzugsfähigkeit der von dem Arbeitgeber bei Erwerb, Leasing oder Überlassung des Fahrzeugs getragenen Vorsteuer, die von dem vorgenannten Kriterium der Entgeltlichkeit und der Aufteilung zwischen privater und beruflicher Nutzung abhängt. In diesem Zusammenhang ist auf das Kriterium der Gegenleistung (Entgeltlichkeit) hinzuweisen, aus dem sich eine Vielzahl umsatzsteuerlicher Auswirkungen ergibt. Daher wird der finanzielle Aspekt der vertraglich mit dem Mitarbeiter vereinbarten Fahrzeugnutzung zu einem wesentlichen Element, dessen besondere Berücksichtigung im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verhandlungen oder der Umsetzung der Vergütungspolitik wir empfehlen.
Zuletzt ist in bestimmten Fällen die Rechtsfigur der Entnahme (autoconsumo) zu berücksichtigen. Diese liegt vor, wenn sich ein Unternehmer die Vorsteuer aus dem Erwerb eines Fahrzeugs in Abzug gebracht hat und später eine unentgeltliche Abtretung (ohne finanzielle Gegenleistung) dieses Fahrzeugs an den Mitarbeiter erfolgt. Obgleich diese Überlassung unentgeltlich wäre, würde sie mit einer umsatzsteuerpflichtigen Dienstleistungserbringung gleichgesetzt.
Wie wir sehen, handelt es sich, anders als es auf den ersten Blick erscheinen mag, um eine Problematik, die sorgfältig vom Arbeitgeber zu prüfen ist, um unnötige Steuerkosten zu vermeiden und die Vergütungspolitik korrekt zu definieren.