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Spanische Gesetzgebung regelt erstmals das Recht auf Krankschreibung bei bestimmten Menstruationsbeschwerden

31/03/2023
| Sandra Schramm
Spanische Gesetzgebung regelt erstmals das Recht auf Krankschreibung bei bestimmten Menstruationsbeschwerden

Bereits der Gesetzentwurf im Mai 2022 hatte für Furore gesorgt. Am 28. Februar 2023 wurde dann der definitive Text des Gesetzes 1/2023 veröffentlicht, mit dem die vorherige Fassung des Gesetzes 2/2010 vom 3. März über die sexuelle und reproduktive Gesundheit und den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch entscheidend abgeändert wurde. Ambitioniertes Ziel der spanischen Regierung ist es, damit die Grundrechte im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu garantieren.

Das Gesetz beinhaltet ab dem 1. März 2023 geltende neue Rechte für Arbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern zu beachten sind.  Um den neu eingeführten Rechtsbegriff der "Gesundheit während der Menstruation“ mit dem Recht auf Arbeit in Einklang zu bringen, ist Spanien das erste Land der europäischen Union, welches Arbeitnehmerinnen das Recht auf Krankschreibung bei bestimmten Menstruationsbeschwerden zuerkennt. Jedoch sind von diesem Recht nicht allgemeine Beschwerden erfasst, sondern bestimmte pathologische Situationen im Zusammenhang mit dem Mentruationszyklus.

Das Gesetz regelt das Recht auf Krankschreibung in Art. 5 b bei Vorliegen von sekundären Menstruationsstörungen welche durch Art. 2.6 und die Präambel definiert werden. Danach liegt Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin vor, sofern sie unter sekundären Menstruationsstörungen bzw. sekundärer Dysmenorrhoe (Menstruationskrämpfe und -schmwerzen) leidet, die mit Erkrankungen wie Endometriose, Myomen, entzündliche Beckenerkrankungen, Adenomyosen, Endometriumpolypen, polyzystische Eierstöcke usw., die unter anderem mit Symptomen wie Dyspareunie, Dysurie, Unfruchtbarkeit bzw. stärkeren als normalen Blutungen einhergehen können.

Das Gesetz stellt damit die vorgenannten Pathologien allen anderen Erkrankungen gleich.  Zudem regelt das Gesetz das Recht auf vorübergehende Krankschreibung bei Arbeitsunfähigkeit nach der Schwangerschaft ab der 39. Woche und bei freiwilliger oder unfreiwilliger Unterbrechung der Schwangerschaft.

Arbeitnehmer müssen generell in Spanien für Krankschreibungen das für ihren Wohnsitz zuständige Grundversorgungszentrum des öffentlichen Gesundheitswesen (CAP) aufsuchen. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass durch gesetzliche Regelung (RD 1060/2022) ab dem 1. April 2023 die Verpflichtung des Arbeitnehmers entfällt, dem Arbeitgeber Kopie der Krankschreibung zu übermitteln. Die Mitteilung erfolgt nun telematisch durch das CAP über das System RED durch die Sozialversicherungsträger an die Arbeitgeber.

Zusammenfassung: Ab dem 1. März 2023 haben Arbeitnehmerinnen in Spanien Anspruch auf Krankschreibung bei bestimmten sekundären Menstruationsstörungen. Ab dem 1. April 2023 erfolgt die Meldung der Krankschreibung telematisch durch die Sozialversicherungsträger an den Arbeitgeber, womit die Vorlagepflicht für den Arbeitnehmer entfällt.

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