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Spaniens neue Plastiksteuer: Kriterien der DGT

30/06/2023
| Gustavo Yanes Hernández
Spaniens neue Plastiksteuer: Kriterien der DGT

Am 1. Januar 2023 wurde in Spanien eine Plastiksteuer eingeführt, die alle Kunststoffverpackungen erfasst, die entwickelt wurden, um Waren zu enthalten, zu schützen oder für Kunden zu präsentieren. Verpackungen, die fester Bestandteil der Waren und notwendig sind, um diese zu enthalten oder zu konservieren, gelten im Sinne der Plastiksteuer nicht als Verpackung.

Die Steuer hat nicht nur Auswirkungen für Verpackungshersteller und -vertreiber sondern auch für Unternehmen, die diese Produkte erwerben. Daher kommt dem Anwendungsbereich der Steuer eine besondere Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang möchten wir auf einige der wesentlichen Kriterien eingehen, die von der spanischen Generaldirektion für Steuern (Dirección General de Tributos, DGT) bzw. im Amtsblatt des Buchhaltungs- und Wirtschaftsprüfungsinstituts (BOICAC) zur korrekten Erfüllung der Plastiksteuerpflichten festgelegt wurden.

Ein zentraler Aspekt dieser Steuer ist die Pflicht spanischer Hersteller von Kunststoffverpackungen, die Plastiksteuer von den Erwerbern ihrer Produkte zu erheben. Die Angaben auf den Rechnungen gemäß den Plastiksteuervorschriften, in denen die Plastiksteuer ausgewiesen wird, umfassen nach Auffassung der DGT auch die separate Ausweisung der Plastikmenge jedes übertragenen Produktes. Diese Auslegung gründet auf die Nachverfolgbarkeit der Ware im Falle von Abzug oder Erstattung der Steuer seitens des Erwerbers. Hersteller müssen ihre Rechnungsstellungsverfahren somit entsprechend anpassen.

Ist der Steuerpflichtige ein innergemeinschaftlicher Erwerber, muss dieser aufgrund dieser Tätigkeit ein Bestandsbuch führen. Nach Auffassung der DGT sind die Geschäftsvorfälle (die Transaktionen) darin einzeln zu erfassen, die Zusammenfassung mehrerer Buchungen ist nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Formfehler bei indirekten Steuern wie der Plastiksteuer können schwere steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen, daher wäre es ratsam, dieser Vorgabe der DGT zu folgen.

Zuletzt möchten wir auf einige buchhalterische Aspekte dieser Steuer eingehen, die im BOICAC veröffentlicht wurden. Wäre das den Kunststoff erwerbende Unternehmen nicht zum Abzug dieser Steuer berechtigt, wäre diese im Moment ihres Anfalls als Teil des Kaufpreises der jeweiligen Ware oder Dienstleistung zu verbuchen, für die sie entsteht. Die Steuer ist jedoch nicht Teil der Einkünfte des erhebenden Unternehmens. Würde sie nicht im Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs bzw. der Einfuhr oder im Zeitpunkt des ersten Verkaufs nach der Herstellung abgeführt, könnten die dadurch dem Steuerzahler entstehenden Verbindlichkeiten auf dem Konto „Verbindlichkeiten gegenüber den Steuerbehörden“ verbucht werden.

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