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Spanien: Möglichkeit zur Abhaltung digitaler Gesellschafterversammlungen verlängert

29/01/2021
| Christian Krause Moral
Ampliación del plazo para la celebración de juntas generales por medios telemáticos

Dass die COVID-19-Pandemie unser aller Leben und Alltag verändert hat, ist eine Tatsache, die nicht nur für Privatpersonen, sondern auch für die meisten Unternehmen gilt.

Als die spanische Zentralregierung im März des vergangenen Jahres den Lockdown verhängte, sahen sich Unternehmen „von heute auf morgen“ mit der Frage konfrontiert, wie ihre Organe zusammentreten sollten, wenn die Teilnahme an solchen Versammlungen nicht als „gestattete“ Aktivität eingestuft war, was insbesondere Versammlungen der Gesellschafter betraf.

Zwar sieht das spanische Kapitalgesellschaftsgesetz (Ley de Sociedades de Capital, LSC) grundsätzlich die Möglichkeit einer digitalen Teilnahme an Versammlungen vor, jedoch nur für spanische Aktiengesellschaften und auch nur dann, wenn diese Möglichkeit explizit in der jeweiligen Satzung vorgesehen ist. Mit Ausrufung des Alarmzustandes und Verhängung des Lockdowns sahen sich daher alle Gesellschaften, bei denen es sich nicht um eine spanische Aktiengesellschaft handelte und in deren Satzung die digitale Teilnahme nicht geregelt war, einer unsicheren Situation ausgesetzt. Die spanische Zentralregierung erließ im März eine Reihe von Maßnahmen, die die internen Abläufe von Kapitalgesellschaften insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung und Annahme des Jahresabschlusses sowie Versammlungen ihrer Organe vereinfachen sollten. Kraft des königlichen Gesetzesdekretes 8/2020 vom 17. März konnten Versammlungen der Organe spanischer Kapitalgesellschaften (spanischen AGs, GmbHs oder KGaAs) und bürgerlich-rechtlicher Gesellschaften sowie von Genossenschaften, Vereinen und Stiftungen (zusammen die „Körperschaften“) zunächst während der Dauer des Alarmzustandes per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden.

So wie viele andere wurde auch diese Maßnahme in den letzten Monaten erweitert und detaillierter ausgearbeitet, so dass z.B. mit Inkrafttreten des königlichen Gesetzesdekretes 21/2020 vom 9. Juni die Option zur Abhaltung digitaler Versammlungen der Organe der genannten Körperschaften bis zum 31. Dezember 2020 verlängert wurde.

Im Bewusstsein, dass die gegenwärtige Ausnahmesituation jedoch länger als erwartet anhalten wird, verlängerte die spanische Regierung ausnahmsweise diese Frist am 17. November 2020 kraft des königlichen Gesetzesdekretes 34/2020 erneut, nunmehr bis Ende 2021. Allerdings beschränkte sich die Maßnahme zunächst auf Gesellschafter- und Hauptversammlungen, sowie Mitgliederversammlungen und Sitzungen von Stiftungsvorständen. Mit dem kürzlich verabschiedeten neuen königlichen Gesetzesdekretes 2/2021 vom 26. Januar gilt diese außerordentliche Maßnahme nun ebenso für die Geschäftsführungsorgane.

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