Sozialversicherungsrechtlicher Status des Gesellschafter- Geschäftsführers einer GmbH mit Sperrminorität
Nach den gesetzlichen Vorschriften setzt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie des Unternehmensrisiko gekennzeichnet.
Maßgeblich für die Qualifizierung ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, welches sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. Von diesen allgemeinen Grundsätzen ausgehend ist auch der sozialversicherungsrechtliche Status des Geschäftsführers einer GmbH zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob und mit welchem Anteil er am Stammkapital der GmbH beteiligt ist. Der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft und die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung stellen ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit dar. Verfügt der Betroffene über die Rechtsmacht eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit einer Sperrminorität bzw. mit Sonderrechten, sofehltesaneinerfürdas Beschäftigungsverhältnistypischen persönlichen Abhängigkeit. Die gesetzlich angelegte Sperrminorität eines Mindergesellschafters liegt bei 25 %. Jedoch kann ein Gesellschafter auch bei einer Beteiligung von weniger als 25 % mit einer Sperrminorität ausgestattet sein, soweit ihm in der GmbH-Satzung Sonderrechte zugeschrieben wurden.
Hier gilt es jeden Einzelfall gesondert zu prüfen. Kommt die Prüfung zum Ergebnis, dass der Geschäftsführer die Geschicke der GmbH tatsächlich mitbestimmen und mitgestalten kann, so ist regelmäßig ein Beschäftigungsverhältnis und damit eine Sozialversicherungspflicht zu verneinen.