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Sonntagsarbeit bei Amazon rechtswidrig

28/02/2018
| Eva Schnitzler
Sonntagsarbeit bei Amazon rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.01.2018 entschieden, dass die der Amazon Fulfillment Germany GmbH von der Bezirksregierung Düsseldorf erteilte Genehmigung, ausnahmsweise an zwei Adventssonntagen Arbeitnehmer im Logistikzentrum in Rheinberg zu beschäftigen, rechtswidrig war. Damit hat das Gericht einer Klage der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di stattgegeben, die sich in ihrem Grundrecht auf Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit verletzt fühlte.

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen gemäß § 9 Abs. 1 ArbZG nicht beschäftigt werden. Ausnahmen hiervon sind jedoch zulässig, wenn z.B. besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens gem. § 13 Abs. 3 Nr. 2 b ArbZG die Sonntagsarbeit erfordern. Vorausgesetzt, die Zahl der Sonn- und Feiertage, an denen gearbeitet werden soll, überschreitet nicht die Grenze von fünf Tagen pro Jahr.

Vorliegend war für das VG Düsseldorf nicht erkennbar, dass Amazon ohne Bewilligung der Sonntagsarbeit ein so großer Schaden entstanden wäre, dass dieser das Interesse am Erhalt der Sonntagsruhe hätte überwiegen können. Für das Gericht war bereits zweifelhaft, ob das üblicherweise auftragsstarke Weihnachtsgeschäft eine vom Normalzustand abweichende Sondersituation darstelle – jedenfalls habe Amazon aber nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, dass ihr ohne die Sonntagsarbeit ein unverhältnismäßig hoher Schaden gedroht habe, der mit anderen zumutbaren Mitteln nicht hätte verhindert oder gemildert werden können. Ein bloßes Umsatz- und Erwerbsinteresse genügen nach Auffassung des Gerichts hierfür jedenfalls nicht. Im Übrigen hätte Amazon dem Anstieg des vorweihnachtlichen Bestellvolumens durch eine entsprechende Ausgestaltung des Geschäftsmodells und einer Verteilung auf andere Logistikzentren entgegentreten können.

Damit bestätigte das VG Düsseldorf die Entscheidungen des VG Kassel vom 14.06.2017 und des VG Augsburg vom 15.04.2016, die bereits mit ähnlicher Begründung die Sonntagsbeschäftigung von Amazon für rechtswidrig erklärten.

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