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Sofortüberweisung ist im Online-Handel ein zumutbares Zahlungsmittel

28/02/2017
| Dr. Thomas Rinne
Sofortüberweisung ist im Online-Handel ein zumutbares Zahlungsmittel

Wenn ein Verbraucher eine Ware kauft, gilt der Grundsatz, dass ihm seitens des Verkäufers für den Bezahlvorgang keine Gebühren belastet werden dürfen. Unabhängig davon kann der Zahlungsvorgang natürlich seitens der Bank des Verbrauchers (oder eines Kreditkarteninstitutes) gebührenpflichtig sein. Wenn der Verkäufer für einen Zahlungsvorgang eine Gebühr verlangen will, muss er dies mit dem Kunden ausdrücklich vor Abschluss des Geschäfts vereinbaren. Eine solche Vereinbarung ist überhaupt nur zulässig, wenn dem Verbraucher alternativ eine unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit eröffnet wird, die gängig und zumutbar ist. So ist es im deutschen BGB aufgrund einer entsprechenden EU-Richtlinie geregelt. Online-Portale müssen deshalb ihren Nutzern wenigstens eine kostenfreie Zahlungsart ermöglichen. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aus dem Jahre 2016 (11 U 123/15) ist die sogenannte Sofortüberweisung eine für den Verbraucher “gängige“ und “zumutbare“ Zahlungsmethode.

In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob die Deutsche Bahn über ein Portal, auf dem Flugreisen angeboten werden, die gesetzlichen Vorgaben einhielt, da dort alternativ eine Kreditkartenzahlung mit einer zusätzlichen Gebühr von 12,90 € oder eine Sofortüberweisung angeboten wurden. Der Kläger hatte vorgetragen, dass ihm wegen der möglichen Missbrauchsgefahr nicht zumutbar sei, einem ihm nicht bekannten Zahlungsdienstleister persönliche Daten online zu übermitteln. Das Oberlandesgericht hat die Variante der Sofortüberweisung für ein heutzutage gängiges und zumutbares Zahlungsmittel gehalten. Begründet würde dies unter anderem damit, dass nach jüngsten Umfragen 73 % aller deutschen Internetnutzer ab 18 Jahren das Online-Banking nutzen und damit derartige Zahlungsmethoden sehr üblich geworden sind. Dem Kläger wurde in dem Verfahren vorgehalten, dass er etwaige Missbrauchsmöglichkeiten nicht näher darlegen konnte. Das Urteil ist allerdings inzwischen mit der Revision angefochten worden und es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof entscheidet.

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