Schiedsgerichtsbarkeit vs. Justiz: der Kostenmythos
In der staatlichen Justiz werden die Kosten des Gerichtsverfahrens, der Mitarbeiter und des Gerichtsgebäudes, in dem die Verhandlungen stattfinden, von der Staatskasse getragen. Der Fiskus verlangt dafür von der Person, die die Gerichte ersucht, zuweilen zwar eine Gebühr, jedoch lediglich in symbolischer Höhe.
Im Schiedsverfahren hingegen werden alle Kosten des um Streitbeilegung angerufenen Dritten von den Parteien zu 50% getragen, d.h. die Kosten des Schiedsrichters, der Verwaltung und des Verhandlungsraums. Und damit hätte sich der Mythos, dass Schiedsverfahren teurer sind, bestätigt. So einfach ist es aber nicht.
Die echten Kosten zeigen sich erst dann, wenn den durch die Schiedsgerichtsbarkeit garantierten Elementen – schnelle rechtskräftige Entscheidung (Schiedsspruch), Spezialisierung, Vertraulichkeit, Vollstreckbarkeit und jedenfalls die Freiheit und Kontrolle der Parteien hinsichtlich des Weges, auf dem sie den Konflikt beilegen wollen – ein Wert beigemessen wird.
Wird der Weg zu den ordentlichen Gerichten beschritten, muss den gesetzlichen Verfahrensvorschriften gefolgt werden, d.h. den Regelungen zur Zulässigkeit (Stichwort: MASC), Zuständigkeit, Fristen etc. Einfluss nehmen jedoch auch andere Faktoren, wie die hohe Auslastung der Gerichte in Spanien, die das Verfahren bis ins Extreme in die Länge ziehen kann, mögliche Wechsel der Richter im Laufe des Verfahrens und der daher üblichen Begrenzung von Beweismitteln und Beweiserhebung. Zudem ist das Gericht am Tag der Verhandlung wahrscheinlich auch mit anderen Sachen befasst und der Begriff „Spezialisierung“ ist, ebenso wie „Vertraulichkeit“, in der Justiz relativ.
Dies beschreibt den Ablauf bis zum Ergehen des erstinstanzlichen Urteils, was dem Erlass des Schiedsspruchs entspräche. Anders als der Schiedsspruch kann das gerichtliche Urteil allerdings angefochten und der Fall vollumfänglich geprüft werden. Der nächste Schritt könnte dann eine Kassationsbeschwerde beim spanischen Obersten Gerichtshof sein, was die Rechtskräftigkeit des Urteils weiter verzögerte und den zeitlichen Rahmen fast ins Unendliche erstreckte, von der fehlenden Sicherheit der Erstattung der Verfahrenskosten ganz abgesehen.
Zudem kann die Vollstreckbarkeit eines Urteils im internationalen Geschäft je nach Sitz der Gegenseite unmöglich werden, wohingegen ein Schiedsspruch nach dem New Yorker Übereinkommen in mehr als 170 Ländern anerkannt wird und somit fast universell wirksam ist.
Trotz unserer Hochachtung für die spanische Justiz und die Arbeit, die sie mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln leistet, drängt sich die Wahl der Schiedsgerichtsbarkeit in komplexen und insbesondere in internationalen Verfahren aus vielen Gründen – auch aufgrund der Kosten – geradezu auf. Daher sollte jedes Geschäft samt möglicher Konflikte im Voraus analysiert werden, um ggf. direkt eine individuelle Schiedsgerichtsklausel zu vereinbaren, denn das wirksamste Mittel zur Konfliktlösung und selbstverständlich auch zur Einsparung von Kosten ist die präventive Beratung.