Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten (I)
Schiedsklauseln hinsichtlich gesellschaftsbezogener Streitigkeiten können sinnvoll sein, um zeitnah und diskret eine Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern zu befriedigen.
Die Zulässigkeit der Erledigung von Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen durch Schiedsgerichte wurde jedoch überwiegend lange Zeit verneint. Spätestens seit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6.4.2009 ist diese Auffassung nicht mehr haltbar. Darin befürwortete der BGH die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten im GmbH-Recht ausdrücklich. Schwierigkeiten bereitet in der Praxis die ordnungsgemäße satzungsmäßige Begründung der Schiedsgerichtszuständigkeit.
Der BGH hat hierfür folgende Mindestvoraussetzungen formuliert:
(i) Die Schiedsklausel muss unter Mitwirkung aller Gesellschafter in die Satzung aufgenommen worden sein, oder alle gegenwärtigen Gesellschafter müssen der Schiedsklausel zugestimmt haben.
(ii) Das Schiedsgericht muss durch eine neutrale Stelle oder unter Mitwirkung aller Gesellschafter ausgewählt und bestellt werden. Und es muss sichergestellt sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei ein- und demselben Schiedsgericht ausgetragen werden.
(iii) Jeder Gesellschafter muss – neben den Gesellschaftsorganen – über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden, dem Verfahren als Nebenintervenient beizutreten. Praxisrelevant ist, dass das gesetzliche Schiedsverfahrensrecht in der Zivilprozessordnung (ZPO) keine ausreichenden Regeln für die Erfüllung dieser Anforderungen bereithält. Die Beteiligten können aber das Notwendige in einer Schiedsvereinbarung regeln. Sind die genannten Bedingungen erfüllt, ist die schiedsgerichtliche Entscheidung von Beschlussmängelstreitigkeiten zulässig. Hinter den Anforderungen zurückbleibende Schiedsklauseln sind hingegen gemäß BGH unwirksam. Ein Schiedsverfahren ist dann unzulässig.