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Satzungsregelungen zu Stimmrechtsmehrheiten der Hauptversammlung

31/05/2019
| Luis Miguel de Dios Martínez, Tobías Kálnay
Satzungsregelungen zu Stimmrechtsmehrheiten der Hauptversammlung

Am 24. April 2019 bestätigte die Generaldirektion für Register und Notariat (DGRN) den Beschluss eines Handelsregisters, der einer spanischen GmbH eine Satzungsänderung ablehnte, die vorsah, dass die Gesellschaftsbeschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens achtzig Prozent des Stammkapitals gefasst werden müssen.

Das Register argumentierte, dass die Änderung der ordentlichen Mehrheit auf „mindestens achtzig Prozent der Stimmenrechte“, Beschlüsse beeinträchtigt, die gesetzlich einer zwingenden ordentlichen Mehrheit unterliegen.

Insbesondere bezieht sich der Registerführer auf die für die Beschlussfassung über die Auflösung aus rechtlichen Gründen oder auf die gesellschaftliche Haftungsklage gegen Geschäftsführer, in denen eine andere als die im Gesetz festgelegte einfache Mehrheit erforderlich ist. Zum Beispiel zur Abberufung der Geschäftsführer kann eine gemäß Satzung verstärkte Mehrheit, die zwei Drittel der Stimmen, in die das Grundkapital eingeteilt ist, nicht überschreiten.

Angesichts dieses Beschlusses wurde Berufung eingelegt, mit dem Argument, dass die Satzung festlegt, dass die Gesellschaft den Bestimmungen der Satzung und des Gesetzes unterliegt. Die DGRN lehnte dies ab, da auf das Gesetz verweisende Gattungsklauseln nicht ausreichen, um den aufgezeigten Mangel zu beheben.

Dies liegt daran, dass die vorgelegten Fälle Mittel zum Schutz der Rechte des Gesellschafters sind, der durch die Zweifel, die durch den fehlenden ausdrücklichen Hinweis auf die Nichtanwendung der angestrebten verstärkten gesetzlichen Mehrheit entstehen könnten, ungeschützt bleiben könnte. Damit die Klausel gültig ist, sollte sie daher diejenigen Fälle, in denen das Gesetz die Rechte des Gesellschafters in besonderer Weise schützt, allgemein oder ausdrücklich freistellen.

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