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Sanierungserlass: BFH verwirft den Übergangs-Erlass vom 27. April 2017

30/11/2017
| Miguel Ribas
Sanierungserlass: BFH verwirft den Übergangs-Erlass vom 27. April 2017

Mit Beschluss vom 28.11.16 hatte der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Seitdem galten als „Altfälle“ alle Sanierungen, in denen der Forderungsverzicht bis einschließlich 8.02.17 endgültig erklärt wurde.

Hierauf reagierte der Gesetzgeber, indem er ein Gesetz verabschiedete, welches Sanierungsgewinne durch einen neuen § 3a EStG steuerfrei stellen wird. Derzeit wird noch auf die beihilferechtliche Unbedenklichkeitsbestätigung der Europäischen Kommission gewartet. Sobald diese vorliegt, wird das Gesetz in Kraft treten.

Gleichzeitig wollte die Finanzverwaltung den Sanierungserlass aus Vertrauensschutzgründen weiterhin in allen Fällen uneingeschränkt anwenden, in denen die Gläubiger bis einschließlich 8.02.17 endgültig auf ihre Forderungen verzichtet hatten.

Jetzt wurden gleich zwei Urteile veröffentlicht, in denen es um die Anwendung des sogenannten Sanierungserlasses auf genau diese „Altfälle“ ging. Der BFH entschied, dass der Sanierungserlass nach dem Beschluss des Großen Senats ohnehin nicht mehr anwendbar sei. Ob dessen Voraussetzungen gegeben waren, müsse daher gar nicht mehr geprüft werden. Allerdings hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 27.04.17 „aus Gründen des Vertrauensschutzes“ angeordnet, dass der Sanierungserlass „weiterhin uneingeschränkt anzuwenden“ sei, wenn der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum 8. Februar 2017 endgültig vollzogen wurde. Hierzu urteilte der BFH nun in beiden Fällen: „Auch auf dieses Schreiben lässt sich […] die Gewährung eines Steuererlasses gemäß § 227 AO nicht stützen. Es verstößt ebenfalls gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.“ Der BFH stellt klar: „Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens darf dieses BMF-Schreiben daher nicht beachtet werden. Eine Übergangsregelung hätte nur durch den Gesetzgeber getroffen werden können; dies ist aber nicht geschehen.“

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