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Rückwirkende Neuregelung der Verlustverrechnung bei Körperschaften ab 01.01.2016

31/01/2017
| Frank Behrenz
Rückwirkende Neuregelung der Verlustverrechnung bei Körperschaften ab 01.01.2016

In den Ausgaben April und Oktober 2012 sowie September 2016 hatten wir bereits über wichtige Aspekte der Regelungen über die Einschränkung des steuerlichen Verlustabzugs von Körperschaften nach § 8c KStG im Fall der Übertragung von Anteilen berichtet. Am 23.12.2016 wurden diese Regelungen durch das „Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ zur Verbesserung der Investition in sowie der Kapitalausstattung von Unternehmen, insbesondere junger Unternehmen mit innovativen Geschäftsideen („Start-ups“), ergänzt.

Unter den Voraussetzungen des neu eingefügten § 8 d KStG, der rückwirkend ab 01.01.2016 anzuwenden ist, geht der steuerliche Verlustabzug bei Körperschaften im Fall von Änderungen im Kreis der Gesellschafter durch Anteilsübertragungen und Neueintritt von Gesellschaftern durch Gewährung von Anteilen im Wege der Kapitalerhöhung auf Antrag nicht verloren. Voraussetzung hierfür ist, dass die Körperschaft seit ihrer Gründung oder zumindest seit dem Beginn des dritten Wirtschaftsjahres vor dem Wirtschaftsjahr der Anteilsübertragung ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält. Der Antrag ist in der Steuererklärung für das Wirtschaftsjahr zu stellen, in welches der Beteiligungserwerb fällt, der sich zum Ende dieses Wirtschaftsjahres ergebende steuerliche Verlustvortrag wird durch gesonderten Steuerbescheid festgestellt. Dieser sog. fortführungsgebundene Verlustvortrag geht verloren, wenn die Körperschaft den Geschäftsbetrieb einstellt, diesen ruhend stellt, einer andersartigen Zweckbestimmung zuführt, einen zusätzlichen Geschäftsbetrieb aufnimmt, sich an einer Mitunternehmerschaft beteiligt, die Stellung eines Organträgers einnimmt oder auf die Körperschaft Wirtschaftsgüter übertragen werden, die sie zu einem geringeren Wert als dem Verkehrswert ansetzt. Die Neuregelung erhält interessantes Gestaltungspotential, aufgrund der Komplexität der Regelungen ist es jedoch ratsam, entsprechende Transaktionen sorgfältig zu planen.

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