Rücktritt des alleinigen Geschäftsführers: Einberufung der Gesellschafterversammlung und weitere Anforderungen (Urteil des spanischen obersten Gerichtshofes Nr. 561/2022)
Am 12. Juli 2022 fällte der spanische Oberste Gerichtshof („OG“) das Urteil Nr. 561/2022, in dem das Fortbestehen der Pflichten und Verantwortlichkeiten des alleinigen Geschäftsführers nach seinem Rücktritt als alleiniger Geschäftsführer geprüft wird, insbesondere bzgl. der wirksamen Einberufung der Hauptversammlung und der Einhaltung der zu diesem Zweck festgelegten Anforderungen.
In vorliegenden Fall tritt der alleinige Geschäftsführer einer Gesellschaft von seinem Amt zurück und beruft die Gesellschafterversammlung ein, um zu vermeiden, dass die Geschäftsorgane und das Gesellschaftsleben lahmgelegt werden, wie es die Rechtsprechung verlangt. Vor Abhaltung dieser Hauptversammlung verlangt der Mehrheitsgesellschafter, dass ein Notar bei der Hauptversammlung anwesend ist. Der zurücktretende Geschäftsführer ist jedoch der Annahme, dass seine Pflichten mit der Einberufung der Versammlung enden, so dass er die Anwesenheit des Notars nicht beantragt. Die Abwesenheit des Notars bei der Hauptversammlung, sofern seine Anwesenheit ordnungsgemäß seitens der Gesellschafter beantragt wurde, führt jedoch zur Ungültigkeit der gefassten Beschlüsse. Infolgedessen stellt der Registerbeamte eine negative Bewertung aus und trägt den Rücktritt nicht im Register ein, da die erforderlichen Umstände, die es dem Geschäftsführer erlauben sich von der Gesellschaft zu trennen, s.E. nicht eintreffen.
Nach Ausschöpfung der gerichtlichen Vorinstanzen stellt der OG die Gültigkeit der Negativbewertung des Registerbeamten fest und erinnert daran, dass die ordnungsgemäße Einberufung der Versammlung zur Vermeidung der Lähmung des Gesellschaftslebens und der daraus resultierenden Risiken zur Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers gehört: „Der Geschäftsführer [...] muss eine Versammlung einberufen, um zu vermeiden, dass die Gesellschaft ohne Führung dasteht [...] und um in der Zwischenzeit den Erfordernissen der Geschäftsführung und der Vertretung Rechnung zu tragen. Es wird davon ausgegangen, dass sein Amt und damit seine Haftung vorübergehend aufrechterhalten wird, um den Schaden zu vermeiden, den die Lähmung des Geschäftsführungsorgans dem Unternehmen zufügen könnte“. Da der Gesellschafter nicht berechtigt ist die Anwesenheit des Notars direkt zu beantragen (dies hat der Geschäftsführer zu tätigen), ist es nach Ansicht des OG gerechtfertigt, dass die Eintragung des Rücktritts voraussetzte, dass die Einberufung der Versammlung ebenfalls „unter Einhaltung solcher Vorschriften erfolgte, deren Nichteinhaltung die Unwirksamkeit der auf der Versammlung zu fassenden Beschlüsse zur Folge hätte“, d.h. die Anwesenheit des Notars.
Kurz gesagt, der OG stellt fest, dass die Pflichten des zurücktretenden Geschäftsführers nicht in dem Moment enden, in dem er die Hauptversammlung wirksam einberuft, sondern dass seine Pflichten vorübergehend fortbestehen, solange die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, deren Nichterfüllung die Gültigkeit der zu fassenden Beschlüsse verhindern würde.