In Richtung einer Verpflichtung zur Eintragung von Übertragungen von Gesellschaftsanteilen im Handelsregister
Am 17. Februar verabschiedete der Ministerrat den Vorentwurf des Organgesetzes über die öffentliche Integrität, der in vielen verschiedenen Bereichen wichtige Neuerungen enthält und vor allem darauf abzielt, die Korruption zu bekämpfen sowie den Handelsverkehr transparenter zu gestalten und ihm mehr Rechtssicherheit zu verleihen. Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft die im Gesetzestext vorgeschlagene Regelung zur Veröffentlichung von Übertragungen von Anteilen in Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
So ist eine Reform des Handelsgesetzbuchs, des Gesetzes über Kapitalgesellschaften und der Verordnung über das Handelsregister vorgesehen, um die Schaffung eines speziellen Abschnitts innerhalb des Registerblatts jeder Gesellschaft vorzusehen, in dem die ursprüngliche Inhaberschaft der Gesellschaftsanteile von GmbHs zum Zeitpunkt ihrer Gründung sowie jede einzelne der später stattfindenden Übertragungen einzutragen ist, sei es durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (Kauf, Einbringung von Gesellschaften usw.) oder von Todes wegen. All dies verleiht dem Gesellschafterbuch öffentlichen Charakter, sodass es nicht mehr ein privates Dokument ist, das nur den Verwaltungsorganen und den Gesellschaftern der Gesellschaft zugänglich ist, sondern sowohl für öffentliche Stellen als auch für jede natürliche oder juristische Person mit berechtigtem Interesse zugänglich sein wird.
Eine weitere wichtige Neuerung dieses neuen Gesellschafterbuches (die zweifellos als Anreiz dienen wird, es auf dem neuesten Stand zu halten) besteht darin, dass es konstitutiven Charakter hat, d. h., dass eine erfolgte Übertragung von Anteilen erst dann wirksam wird, wenn sie endgültig eingetragen ist. Das bedeutet, dass der Erwerber der Anteile die mit der Gesellschafterstellung verbundenen Rechte erst nach erfolgter Eintragung ausüben kann.
Die Reform sieht außerdem vor, dass das Verwaltungsorgan der Gesellschaft verpflichtet ist, dem Handelsregister jährlich eine Aktualisierung des Gesellschafterbuches zu übermitteln.
Eine ebenfalls sehr neuartige Änderung, die im Text vorgesehen ist, besteht darin, die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Notars bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen aufzuheben, sodass die Übertragung in Form einer privatschriftlichen Urkunde mit einer offiziell anerkannten digitalen Unterschrift erfolgen kann. Obwohl dies nicht ausdrücklich erwähnt wird, bezieht sich dies zweifellos auf die von der Fábrica Nacional de la Moneda y Timbre anerkannte digitale Signatur, nicht jedoch, u.E., auf andere Arten digitaler Unterschriften, die von verschiedenen privaten Technologieplattformen angeboten werden.
Der genannte Vorentwurf befindet sich derzeit im Verfahren der öffentlichen Anhörung, wobei die Regierung davon ausgeht, dass er noch vor dem Sommer verabschiedet wird, damit im September das parlamentarische Verfahren beginnen kann. Es handelt sich zweifellos um eine sehr interessante und positive Initiative, die dem Rechtsverkehr mehr Transparenz verleihen wird, zum Nutzen der Gläubiger und der mit der Gesellschaft vertraglich verbundenen Dritten.