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Richtig Regress nehmen – die Streitverkündung im Zivilprozess!

28/02/2020
| Dr. Thomas Rinne, Johannes Brand, LL.M.
Richtig Regress nehmen – die Streitverkündung im Zivilprozess!

Wer gegen einen Lieferanten oder Subunternehmer Regress nehmen will, sollte darauf achten, diesen Regress möglichst frühzeitig prozessual abzusichern. Wichtig ist es, nicht erst nach einem Urteil gegen sich selbst tätig zu werden, sondern Maßnahmen bereits dann zu ergreifen, wenn man selbst verklagt wird. Mittel hierzu ist im deutschen Zivilprozess die Streitverkündung. Eine wirksame Streitverkündung scheitert aber immer wieder an den hohen formellen und materiellen Hürden – mit der Folge, dass Unternehmer auf dem Schaden sitzen bleiben, den sie eigentlich weiterreichen wollen:

Regressansprüche können in vielen Situationen auftreten – beim Kauf und Weiterverkauf von Waren oder auch bei der Auftragsvergabe an Subunternehmern. Ist die weiterverkaufte Ware nun defekt oder leistet der Subunternehmer mangelhafte Arbeit, sieht man sich schnell einer Klage ausgesetzt und wird einwenden wollen, dass man doch selbst zu den Umständen der fehlerhaften Ware oder Arbeit möglicherweise kaum etwas sagen kann, da hierfür ja der Dritte verantwortlich sei.

Wichtig ist zunächst zu erkennen, dass dies von der Haftung im Außenverhältnis nicht befreit. Grundsätzlich haftet – jedenfalls nach deutschem Recht – jeder nur gegenüber seinem Vertragspartner. Wer nun aber – auf Mängelgewährleistung oder Schadenersatz – in Anspruch genommen wird, möchte dies gerne möglichst „eins zu eins“ an seinen Lieferanten oder den Subunternehmer weiterreichen.

Wer glaubt, einen Regressanspruch zu haben, muss daher dem Dritten den „Streit verkünden“. Der Dritte (Lieferant oder Subunternehmer) erhält dann die Klage und alle weiteren Schriftstücke und kann sich entscheiden, ob er dem Beklagten als sogenannter Streithelfer beitritt. Er kann dann selbst vortragen, damit eine Verurteilung verhindern und so den Regress möglicherweise bereits im Keim ersticken. Jedenfalls aber ist er nun an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, darf also im Regressprozess nicht behaupten, dass der Ausgangsprozess falsch entschieden worden sei.

Die Streitverkündung hemmt zudem auch die Verjährung der Regressansprüche. Sie ist allerdings an sehr strenge formelle und materielle Voraussetzungen gebunden. Diese werden aber erst im Regressprozess geprüft, weshalb es umso wichtiger ist, sie sorgfältig vorzubereiten. Das veranschaulicht eine erst jetzt veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.4.2019 (Az. I ZR 170/18). Dort hatte ein Spediteur gegen einen Subunternehmer die Streitverkündung ausgebracht. Das Gericht prüfte im Regressprozess die Wirksamkeit der Streitverkündung und verneinte diese. Denn die Streitverkündung setzt einen eigenen Regressanspruch voraus. Im vorliegenden Fall war dieser aber kraft Gesetzes auf einen Versicherer übergegangen.

Richtig angewendet vermeidet die Streitverkündung divergierende Entscheidungen und sichert Unternehmern den Regress gegen Dritte. Sie ist aber sorgfältig zu prüfen und vorzubereiten. Schlimmstenfalls bleibt man sonst auf dem Schaden sitzen.

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