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Regelung des Wegeunfalls in Spanien

28/01/2018
| Sandra Burmann
Regelung des Wegeunfalls in Spanien

Nach der Rechtsprechung der spanischen Gerichte stellt ein Unfall, den ein Arbeitnehmer auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz oder auf dem Rückweg nach Hause erleidet, einen Wegeunfall und somit einen Arbeitsunfall dar, soweit die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 

Der Grund des Weges muss ausschliesslich beruflich bedingt sein (teleologisches Element), ohne dass eine ungerechtfertigte oder auf persönlichen Gründen beruhende Unterbrechung erfolgt, die zu einem Wegfall des Kausalzusammenhangs zwischen der Arbeit und dem Unfall führt. Hingegen hat es die Rechtsprechung als Unfall auf dem Arbeitsweg angesehen, wenn eine “unbedeutende” Wegeunterbrechung vorgenommen wird, wie z.B. eine Pause von 30 Minuten auf dem gewöhnlichen Weg nach Hause nach Beendigung des Arbeitstages, um mit Arbeitskollegen etwas zu trinken, soweit diese Pause nicht die Kontinuität des Weges vom Arbeitszentrum zum Wohnort unterbricht und den üblichen Gebräuchen entspricht. Dieses Beispiel stellt auch eine Ausnahme zum chronologischen Element eines Wegeunfalls dar, aufgrund dessen der Unfall in dem Zeitraum eintreten muss, der normalerweise für die Vornahme des Arbeitsweges benötigt wird. 

Es muss zudem ein geographisches Element erfüllt sein, weshalb der Arbeitnehmer eine geeignete Wegstrecke zu wählen hat, d.h. der Unfall muss auf dem von ihm üblicherweise genutzten Weg eintreten. Bei Umwegen an andere Orte liegt somit kein Wegeunfall vor, während die Rechtsprechung hingegen den Weg von der Arbeitsstätte zum Kindergarten und den anschliessenden Weg nach Hause zulässt, soweit es sich hierbei um die übliche Wegstrecke des Arbeitnehmers handelt. 

Zuletzt ist Voraussetzung, dass das genutzte Transportmittel geeignet ist, d.h. dass es rational und angemessen sein muss, ohne dass der Arbeitnehmer bei Wahl des Transportmittels grob fahrlässig oder leichtsinnig handeln darf. Dementsprechend wurde in verschiedenen Urteilen die Nutzung eines Rollers oder eines Motorrades als geeignetes Fahrzeug zur Vornahme des Weges zugelassen.

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