Regeln zur Einstellung befristeter Arbeitnehmer von Zeitarbeitsfirmen in Spanien
Die zeitlich begrenzte höhere Aktivität oder Geschäftstätigkeit in einem Unternehmen führt oft zu einer unerlässlichen Einstellung von Arbeitnehmern, die unter anderem von Zeitarbeitsfirmen vermittelt werden. Die strikten Bestimmungen zu Zeitarbeitsfirmen („ETT“, „empresas de trabajo temporal“) werden im Gesetz 14/1994 vom 1. Juni geregelt. Das ebenfalls einschlägige Gesetz 15/1999 vom 29. November (im Folgenden „LETT“ genannt) handelt von der Überlassung von Arbeitnehmern im Rahmen grenzüberschreitender Dienstleistungen.
Gesetzliche Ansprüche an einen Überlassungsvertrag
Die Fälle, in denen man sich an Zeitarbeitsfirmen zur Einstellung eines Arbeitnehmers wenden kann, sind beschränkt. Folgende gesetzliche Ansprüche gelten für den Überlassungsvertrag befristeter Arbeitnehmer:
- Der Überlassungsvertrag muss gemäß Artikel 6.3 LETT schriftlich erfolgen.
- Gewisse Klauseln sind verboten im Vertrag, wie die Einstellung des Arbeitnehmers durch das ausleihende Unternehmen am Ende des Überlassungsvertrages (Art. 7.3 LETT).
- Des Weiteren ist es verboten Arbeitnehmer wegen eines Streiks auszuleihen, wenn das ausleihende Unternehmen in den letzten 12 Monaten ein Arbeitsverhältnis ungerechtfertigt bzw. gemäß Artikel 50, 51, 52 des Arbeitnehmerstatus gekündigt hat oder, wenn es sich um die Abgabe von Arbeitnehmern an ein anderes Unternehmen handelt.
Das Einstellen von Arbeitnehmern einer Zeitarbeitsfirma bietet Vorteile hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge, da diese – wenn auch mit Ausnahmen – von der Zeitarbeitsfirma übernommen werden.
Arbeitsbedingungen und Gehalt
Es gelten die gleichen Normen für Arbeitnehmer von Zeitarbeitsfirmen wie für direkt Angestellte des ausleihenden Unternehmens in Spanien. Die Vergütung der besetzten Stelle orientiert sich nach geltendem Recht und dem einschlägigen Tarifvertrag. Dadurch soll der Mindestlohn nicht umgangen werden können.