Reform des deutschen Insolvenzanfechtungsrechts
Der Bundestag hat am 16. Februar 2017 die Reform des Insolvenzanfechtungsrechts verabschiedet. Das Reformgesetz ist am 5. April 2017 in Kraft getreten.
Die Reform beschränkt die Rechte des Insolvenzverwalters gegen frühere Geschäftspartner des Insolvenzschuldners vorzugehen und begünstigt vor allem solche Vertragspartner, die von der bevorstehenden Insolvenz des Schuldners nichts wussten.
Für Insolvenzverfahren, die nach dem 5. April in Deutschland eröffnet werden, gelten folgende Änderungen:
- Der Anfechtungszeitraum für Deckungshandlungen (Bezahlung von erbrachten Lieferungen und Leistungen) ist von zehn auf vier Jahre reduziert.
- Die Beweishürde für den Insolvenzverwalter bei Vorsatzanfechtung wird in den meisten Fällen erheblich heraufgesetzt.
- Insbesondere für die Fälle, in denen dem Schuldner eine Ratenzahlung eingeräumt wurde wird vermutet, dass der andere Vertragsteil die Zahlungsunfähigkeit gerade nicht kannte. Dies war bisher von den Gerichten genau entgegengesetzt beurteilt worden.
- Bargeschäfte im Sinne des § 142 InsO, können nur noch angefochten werden, wenn der spätere Insolvenzschuldner unlauter handelte und dies dem Vertragspartner bekannt war.
- Bei Arbeitnehmern wird die sonst übliche 30-Tages-Frist des Bargeschäfts zwischen Leistung und Gegenleistung auf drei Monate ausgedehnt.
- Anfechtungsansprüche werden nur noch ab Verzugseintritt verzinst.
Für Altfälle bleiben die bisherigen, deutlich schärferen Anfechtungsregelungen gültig mit Einschränkung für die Verzinsung von Anfechtungsansprüchen.
Die Reform ist für Vertragspartner insolventer Unternehmen und Privatpersonen eine deutliche Verbesserung im Hinblick auf die Planungssicherheit im Zahlungsverkehr. Auch stellt sie einen echten Meilenstein zur Wiederherstellung des Vertrauens im Rahmen der Gewährung von Lieferantenkrediten dar. Insbesondere redliche Vertragspartner, welche die Krise ihres Kunden oder Auftraggebers oder Arbeitgebers nicht erkannt hatten, werden nun besser geschützt.